Newsletter August 2026

Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S.


Procédure civile - Nouvelle édition

L’ouvrage présente les différentes institutions de la procédure civile suisse, y compris les voies de recours devant le Tribunal fédéral, en tenant compte de la riche jurisprudence rendue dans ce domaine et les nouveautés entrées en vigueur le 1er janvier 2025.

Cette 4e édition s’attache à suivre les développements légaux et jurisprudentiels survenus depuis la parution de l’édition précédente en 2021.

  • Une systématique suivant l’ordre dans lequel les questions se posent en pratique
    • Une mise en pages mettant en exergue les principales controverses, les développements jurisprudentiels ainsi que de nombreux exemples
    • La prise en compte de la récente révision du CPC entrée en vigueur au 1er janvier 2025

      Informations plus détaillées et commande

      Les inscriptions sont ouvertes !

      Le 24e Séminaire sur le droit du bail se déroulera à Neuchâtel, en deux éditions, les :

      2 & 3 octobre 2026 >> inscription

      Également retransmis en visioconférence 

      16 & 17 octobre 2026 >> inscription

      Uniquement en présentiel

      Les thèmes ci-après seront abordés :

      Expertise judiciaire et expertise privée en droit du bail, François Bohnet, avocat, professeur à l’Université de Neuchâtel

      La solidarité en droit du bail, Thomas Probst, avocat, professeur émérite de l’Université de Fribourg

      Actualités cantonales par les avocat·es spécialistes FSA droit du bail

      Vaud, Genève, Fribourg et Neuchâtel

      La compensation en droit du bail, Blaise Carron, avocat, professeur à l’Université de Neuchâtel

      La pratique récente en matière de loyer, Xavier Rubli, avocat spécialiste FSA droit du bail et de la PPE, Lausanne

      La fixation du sous-loyer et du sous-fermage, Nathalie Landry, juge, Genève

      Le confort thermique dans le bail : entre droits, devoirs et tensions, Isabelle Salomé-Daïna, avocate spécialiste FSA droit du bail et de la PPE, Lausanne

      ...et la traditionnelle présentation à trois voix de la jurisprudence des deux dernières années

      Vous trouverez le programme détaillé en cliquant ici.

      Transactions judiciaires et extrajudiciaires, focus révision : l'injonction, nouveautés pour la pratique

      Vendredi 13 novembre 2026


      Lieu:
      Aula des Jeunes-Rives, Espace Tilo-Frey 1, 2000 Neuchâtel

      Transactions judiciaires et extrajudiciaires

      • La négociation des transactions
      • La rédaction des transactions
      • La remise en cause des transactions en matière civile
      • L’exécution forcée des transactions en matière civile
      • Accord transactionnel et obligation de confidentialité de l’avocat·e

      Focus révision

      • L’injonction : vers le procès civil contre inconnu ?

      Nouveautés pour la pratique

      • Nouveautés en droit administratif
      • Nouveautés en droit pénal et procédure pénale
      • Nouveautés en droit des familles
      • Nouveautés en droit commercial
      • Nouveautés en droit des obligations et des contrats
      • Nouveautés en droit du travail
      • Nouveautés en droit social
      • Nouveautés en procédure civile
      Inscriptions et programme détaillé

      BGer 4A_479/2025 vom 2. Juni 2026

      Werkvertrag; Mängelhaftung; offene und versteckte Mängel; Mängelrüge; Art. 367 ff. OR

      Mängelhaftung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Offene und versteckte Mängel – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2 und 3.1.5). Mängelrüge – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.3). Im vorliegenden Fall stellte die Bestellerin nach dem Bezug ihres Hauses 2007 rasch Wärmeverluste und eindringende Kaltluft fest. Sie hatte den Unternehmer darüber unterrichtet. 2015 liess sie nach einer Phase hoher Winterfeuchtigkeit ein Gutachten erstellen, das auf Baumängel schloss. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie den Mangel erst am 24. Oktober 2015 entdeckte, als sie vom Bericht über die Thermoanalyse und Thermografie ihres Wohnhauses Kenntnis erhielt. Ein solcher Mangel war bei der Ablieferung des Werkes nicht erkennbar, zumal die Beschwerdegegnerin über keine besonderen baufachlichen Kenntnisse verfügte. Folglich war die Mängelrüge vom 2. November 2015 nicht verspätet (E. 3.2-3.3).

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      Werkvertrag Mängel/Garantie Analyse

      Analyse der Rechtsprechung BGer 4A_479/2025

      Marcel Eggler

      Avocat, LL.M., avocat spécialiste FSA droit de la construction et de l’immobilier

      Le délai pour l’avis des défauts (art. 367 CO)

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      BGer 4A_583/2025 vom 16. Juni 2026

      Werkvertrag; Ersatzvornahme durch einen Dritten; Nachbesserung des Werks; Art. 366 ff. OR

      Ersatzvornahme durch einen Dritten (Art. 366 Abs. 2 OR) – Der Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme durch einen Dritten stellt eine Änderung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs dar. Er setzt somit voraus, (1) dass der Besteller einen Anspruch auf Nachbesserung des Werks im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR hat, (2) dass ihm ein Anspruch auf Ersatzvornahme durch einen Dritten gemäss Art. 366 Abs. 2 OR analog zusteht und (3) dass er tatsächlich die Absicht hat, das Werk vom Dritten reparieren zu lassen. Dieser Vorschuss ist eine Schätzung der mutmasslichen (bzw. voraussichtlichen) Nachbesserungskosten. Er ist bloss eine Akontozahlung, die definitionsgemäss unter dem Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung der Kosten geleistet wird. Wie bei einer Nachbesserung ohne Kostenvorschuss sind die Nachbesserungskosten nach Abschluss der Arbeiten zu prüfen; ein allfälliger Überschuss ist dem Unternehmer zurückzuerstatten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Unternehmer nach Abschluss der Nachbesserung durch den Dritten eine Abrechnung zuzustellen (E. 4.1).

      Nachbesserung des Werks – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2). Im vorliegenden Fall wies die den Bestellern abgelieferte Mauer einen Mangel auf. Zu dessen Behebung empfahl das gerichtliche Gutachten zwei Lösungen : entweder eine kosmetische Behandlung durch ein spezialisiertes Unternehmen oder das Verputzen der Mauern. Vor diesem Hintergrund war es richtig, den Willen der Parteien auszulegen, um zu bestimmen, welche Nachbesserungsarbeiten hier vorzunehmen waren, um das Werk vertragskonform herzustellen. Die Parteien hatten für die fragliche Mauer ein bestimmtes Qualitätsniveau vereinbart, das ästhetischen Anforderungen und Anforderungen an die Dichtigkeit zu genügen hatte. Folglich ist es nicht zu beanstanden, anzunehmen, dass nur eine kosmetische Behandlung, auch wenn sie teurer ist, geeignet war, den Mangel zu beheben (E. 4.3).

      Anm. : Der in diesem Urteil behandelte Sachverhalt ist derselbe wie im Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025, das auf immodroit.ch zusammengefasst ist und in dem weitere Rügen behandelt werden.

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      Werkvertrag Mängel/Garantie

      BGer 4A_410/2024 vom 26. Mai 2026

      Achitektur- und Ingenieurvertrag; Architektenhaftung; art. 363 ff., 394 ff. OR

      Architektenhaftung – Im vorliegenden Fall hatte der Bauträger den Architekten mit der Erstellung der zur Ausübung des Weg- und Leitungsrechts zugunsten einer Nachbarparzelle erforderlichen Anlagen beauftragt. Der von den Parteien unterzeichnete Architektenvertrag umfasste die Pflicht, die Pläne auszuarbeiten und eine plankonforme Ausführung des Werks sicherzustellen. Die genannten Dienstbarkeiten waren in den Plan eingetragen, der dem Bau als Grundlage diente. Sie waren hervorgehoben, da die Ausübungsfläche des Wegrechts schraffiert, die einzelnen Leitungen je gesondert eingezeichnet und die verschiedenen Nutzungen in einer Legende bezeichnet waren. Zudem nannte ein Nachtrag zum Vertrag ausdrücklich den Zeitpunkt der Ausführung, und der Architekt liess einen Teil der Ausstattung erstellen, was bestätigt, dass er um seine diesbezügliche Pflicht wusste. Da die Zufahrtsstrasse nicht plangemäss erstellt worden war und die Leitungen für Gas, Sauberwasser und Abwasser fehlten, hat der Architekt seine Sorgfaltspflicht verletzt (E. 3-5).

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      Architektur- und Ingenieurvertrag Verfahren

      BGer 5A_1035/2025 vom 17. Juni 2026

      Eigentum/Besitz; Vormerkung und Verzicht auf ein Kaufrecht; Art. 959 ZGB; 216a ff. OR

      Vormerkung und Verzicht auf ein Kaufrecht (Art. 959 ZGB ; 216a ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze. Die Vormerkung eines Kaufrechts im Grundbuch verschafft diesem Wirkung gegenüber jedem später am Grundstück erworbenen Recht. Es kann daher gegenüber jedem allfälligen Erwerber ausgeübt werden. Die Wirkung der Vormerkung dauert an, solange das Recht besteht und die Vormerkungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Die Wirkung entfällt ebenfalls, wenn der aus dem persönlichen Recht Berechtigte durch einseitige Erklärung auf den mit der Vormerkung verbundenen Schutz verzichtet und deren Löschung aus dem Grundbuch veranlasst ; dies führt jedoch nicht zum Untergang des Kaufrechts selbst. Der Übergang des Grundstücks während der Vormerkungsdauer bzw. die Kenntnis der Erwerber vom Bestand des Kaufrechts bewirkt keinen automatischen Übergang der Kaufrechtsabrede auf die Erwerber. Im vorliegenden Fall unterzeichnete der Kaufrechtsberechtigte nach dem Tod seines Vaters, der ihm dieses Recht eingeräumt hatte, mit seinen Miterben eine Saldoklausel. Vor diesem Hintergrund verzichtete der kaufberechtigte Sohn endgültig auf die Geltendmachung der persönlichen Ansprüche, die ihm gegenüber seinem Vater zustanden (E. 3.1.1 und 3.3.2).

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      Eigentum/Besitz

      BGer 5A_543/2026 vom 17. Juni 2026

      Schuldbetreibung; Neuschätzung des Grundstücks; Art. 9, 99 VZG

      Neuschätzung des Grundstücks im Rahmen der Grundstückverwertung (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG) – Haben zwei gleich kompetente Sachverständige voneinander abweichende Schätzungen abgegeben, sind sie nicht zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Betreibungsamt den Mittelwert der beiden Schätzungen einsetzen (E. 4). Im Übrigen dürfen die Schätzungsberichte öffentlich zugänglich gemacht werden, dienen sie doch der Orientierung der Gläubiger wie auch der potentiellen Erwerber. Zwischen dem vom Betreibungsamt eingesetzten Mittelwert und den beiden Schätzungen besteht keine Verwechslungsgefahr, zumal wenn die Schätzungsberichte veröffentlicht werden. Vielmehr wird dadurch die Transparenz erhöht (E. 5).

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      SchKG (Schuldbetreibung)

      BGer 2C_195/2025 vom 5. Juni 2026

      Bäuerliches Bodenrecht; Feststellungsverfügung; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich; Art. 7, 21, 84 BGBB

      Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB – Wiederholung der Grundsätze. Gehört zu einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (Art. 21 BGBB), besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, das dem die Zuweisung verlangenden Erben gehört (E. 1.2).

      Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 7 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1-3.4 und 5.3.1-5.3.2). Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.5). Steht in einer bestimmten Region das landwirtschaftliche Land historisch in grösserem Umfang im öffentlichen Eigentum und damit zulasten des individuellen Grundeigentums, ist dies bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, zu berücksichtigen (E. 5.3.3). Diese Bestimmung stellt kein Erfordernis einer abstrakten Mindestfläche an Eigenland auf, und ein solches Erfordernis kann von den Kantonen nicht festgelegt werden (E. 5.5). Im vorliegenden Fall war es daher unzutreffend, auf eine Mindestfläche von 4 Hektaren abzustellen (E. 6).

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      Bäuerliches Bodenrecht Verfahren

      Kostenlose, einfache und nützliche Hinweise für den juristichen Alltag

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      droit pour la pratique
      Alle Links für Rechtspraktikerin und Rechtspraktiker finden Sie unter hub.droitne.ch

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