Newsletter Juli 2024
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S.
Le 23e Séminaire sur le droit du bail se déroulera à Neuchâtel, en deux éditions identiques, les
Les thèmes ci-après seront abordés :
Le certificat de formation continue (CAS) Droit et Intelligence Artificielle vise à renforcer le rôle des professions juridiques dans la révolution induite par l’intelligence artificielle.
Cette formation est proposée par la Faculté de droit de l’Université de Neuchâtel.
Délai d'inscription : 9 septembre 2024
Dates de la formation : 4 octobre 2024 – 10 mai 2025
Stockwerkeigentum; Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung; Zweckänderung der Liegenschaft; Art. 75, 648, 712g, 712m ZGB
Zweckänderung der Liegenschaft – Die Verlängerung der Öffnungszeiten eines « Take-away » -Caterers in der Verwaltungs- und Nutzungsordnung des Stockwerkeigentums stellt keine Änderung der Zweckbestimmung der Liegenschaft im Sinne von Art. 648 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 712g Abs. 1 ZGB dar. Folglich ist für einen solchen Beschluss keine Einstimmigkeit der Stockwerkeigentümer erforderlich. Ein Eigentümer, der sich lediglich über die von einem Geschäft verursachten Immissionen beschwert, begründet keine Zweckänderung der Liegenschaft (E. 6).
Bauhandwerkerpfandrecht; Unbedingtes Replikrecht im summarischen Verfahren; Eintragungsfrist eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachungserfordernis; Verhandlungsgrundsatz; Art. 837, 839, 961 ZGB; 55, 229, 249, 317 ZPO
Unbedingtes Replikrecht im summarischen Verfahren – Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt und und der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (Art. 249 Bst. d Ziff. 5 ZPO). Bei der Ausübung dieses sog. Replikrechts geht es grundsätzlich nur darum, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können ; inhaltliche Ergänzungen sind, wenn überhaupt, nur unter den Bedingungen des Novenrechts (Art 229 bzw. Art. 317 ZPO) zulässig. Neue Vorbringen- wozu auch neue Bestreitungen zahlen – die den Anforderungen der zulässigen Noven entsprechen müssen unberücksichtigt bleiben (E. 3.3).
Frist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 und 839 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Erfordernis der Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1).
Im vorliegenden Fall ist der blosse Verweis auf einen auf den 18. August 2023 datierten Bericht ohne nähere Angaben zum Nachweis der Vollendung der Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Behauptungs- und Begründungspflicht ungenügend. Insbesondere geht aus der Klageschrift nicht hervor, welche Aufgaben, die Gegenstand des Werkvertrags waren, bis zu diesem Datum ausgeführt wurden. Der Unternehmer hat auch nicht dargelegt, warum die Bauarbeiten an den sechs Häusern nicht jeweils eine eigene Frist auslösen, sondern aus praktischer Sicht eine einheitliche Bauleistung darstellen, die eine einheitliche Frist in Gang setzt. Der auf die Wahrscheinlichkeit reduzierte Beweismassstab im Sinne von Art. 961 Abs. 3 ZGB verringert jedoch nicht die Anforderungen an die Behauptung. Das Beweismass ist eine Regel, die sich in erster Linie an das Gericht richtet, während es den Parteien obliegt, gemäss dem Verhandlungsgrundsatz zu behaupten (E. 4.2 und 4.3.3).
Bäuerliches Bodenrecht; Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters; Art. 47 ff., 61 ff. BGBB; 681a ZGB
Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks – Wiederholung der Grundsätze. Nach Art. 63 Abs. 1 BGBB, wird der Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder einer landwirtschaftlichen Liegenschaft insbesondere dann verweigert, wenn der Erwerber nicht selbst Landwirt ist oder wenn das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des üblichen Bewirtschaftungsradius des Unternehmens des Erwerbers liegt (E. 6.1).
Im vorliegenden Fall behauptet der Betroffene lediglich, dass der Erwerb der betreffenden Parzelle durch einen Dritten unsinnig wäre, da sie sich inmitten von landwirtschaftlichen Grundstücken befindet, die von ihm selbst bewirtschaftet werden. Auch wenn das BGer zugibt, die Aussage zu verstehen, stellt es wie die vorherigen Gerichte fest, dass es sich hierbei nicht um ein Argument handelt, das im Rahmen der Genehmigung des Erwerbs nach Art. 61 ff. BGBB berücksichtigt werden kann (E. 6.3).
Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 Abs. 2 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze. Es obliegt dem Verkäufer, den Inhaber des Vorkaufsrechts über den Abschluss des Kaufvertrags und dessen Inhalt zu informieren (Art. 681a Abs. 1 ZGB, der auf landwirtschaftliche Vorkaufsrechte anwendbar ist), und dem Rechtsinhaber, der das Vorkaufsrecht ausüben will, dieses innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen (vgl. Art. 681a Abs. 2 ZGB). Ob ein Vorkaufsfall vorliegt und ob die persönlichen und objektiven Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts erfüllt sind, fällt in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht der Verwaltungsbehörde, die über einen Antrag auf Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu entscheiden hat (E. 7).
Bäuerliches Bodenrecht; Landwirtschaftliches Gewerbe; Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an den Erben; Art. 7 und 11 BGBB
Landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB) – Definition und Wiederholung der Grundsätze. Zusätzlich zu den anderen Bedingungen muss das Unternehmen mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordern, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB zu bilden. Die Kantone können Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, aber eine Mindestgrösse von 0,6 Einheiten nicht unterschreiten, den Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe unterstellen. Die Feststellung, ob die SAK korrekt berechnet wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und wirft somit eine Rechtsfrage auf (E. 6.1).
Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an den Erben (Art. 11 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze. Damit ein Anspruch auf Zuweisung besteht, hielt das BGer fest, dass die Eigenschaft als landwirtschaftliches Gewerbe bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs, d.h. zum Zeitpunkt des Erbgangs, unabhängig von künftigen Entwicklungen vorhanden sein muss. Investitionsmöglichkeiten, insbesondere in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Bst. b BGBB, in für den Betrieb notwendige Gebäude, müssen in begrenztem Umfang berücksichtigt werden (E. 6.2). Im vorliegenden Fall kann die Frage der Berücksichtigung von Aktivitäten nach dem Tod offen bleiben, da diese ohnehin nicht die 0,6 SAK erreichen und ein Teil von ihnen auf kommunalem Land entwickelt wurde, das nicht der Erbengemeinschaft gehört (E. 6.3).
Immobilienversicherung; Schaden und Versicherungswert; Art. 25, 32 AG/AR
Schaden und Versicherungswert – Im kantonalen Recht des Kantons Aargau muss die Schätzung des Schadens in Bezug auf den Versicherungswert erfolgen. Ein Recht zur nachträglichen Anpassung der Schätzung auf der Grundlage der Wiederaufbaukosten besteht nicht. Es ist denkbar, dass die in den Bauabrechnungen ausgewiesenen Kosten höher sind als der (geschätzte) Schaden, weil beim Wiederaufbau über den eigentlichen Schaden hinaus zusätzliche Investitionen getätigt wurden (E. 7.5.1 und 7.5.2).
Strafrecht; Fahrlässige Brandstiftung; Kausalität; Verletzung einer Sorgfaltspflicht; Art. 12 und 222 StGB
Fahrlässige Brandstiftung (Art. 222 und 12 StGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 1.3.1). Kausalität – Wiederholung der Grundsätze (E. 1.3.3 und 1.3.4).
Verletzung einer Sorgfaltspflicht – Wiederholung der Grundsätze. Wenn besondere Normen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), darunter die Brandschutzrichtlinie, sind in diesem Zusammenhang relevant, in diesem Fall durch einen ausdrücklichen Verweis im kantonalen Recht. Ebenso gibt das Merkblatt « Arbeiten mit offener Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten » der Fachkommission Flachdach des Verbands Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen Auskunft über die diesbezüglich geforderten Standards (E. 1.3.2). Gemäss diesen Dokumenten ist eine Abdeckung oder Abschirmung von brandgefährdeten Bauteilen nur dann notwendig, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Dieser wurde jedoch eingehalten, so dass im vorliegenden Fall keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht festgestellt werden kann (E. 1.4.2).
Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Rügegrund für die Anfechtung eines Schiedsspruchs; SIA-Norm 150; Art. 393 ZPO; SIA-Norm 150
Rügegrund für die Anfechtung eines Schiedsspruchs – Wiederholung der Grundsätze bezüglich der Rüge der Verletzung der Parteigleichheit oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 393 lit. d ZPO) und der Rüge der Willkür (Art. 393 lit. e ZPO) (E. 2.1.1 und 2.1.2). Unter einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Bst. e ZPO ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts zu verstehen, nicht aber eine Verletzung des Verfahrensrechts. Eine Partei kann somit nicht argumentieren, dass das Schiedsgericht fälschlicherweise die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung existierende SIA-Richtlinie 150 von 1977 anstelle der aus dem Jahr 2018 stammenden Version dieser Richtlinie angewendet hat. Da die vom Schiedsgericht angewandten Verfahrensbestimmungen keine Nachfristsetzung bei ausbleibender Antwort vorsehen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass es der säumigen Partei keine kurze Nachfrist zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gesetzt hat (E. 2.2).
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