Newsletter September 2024
Herausgegeben von Bohnet F., Eggler M. und Varin S., mit der Teilnahme von
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Eggler M. und Varin S., mit der Teilnahme von
Le 23e Séminaire sur le droit du bail se déroulera à Neuchâtel, en deux éditions identiques, les
Les thèmes ci-après seront abordés :
Öffentliches Beschaffungswesen; Begriff der Verfügung; Beschwerdefrist und Veröffentlichung auf SIMAP; Vertrauensschutz; Art. 15 IVöB 2001
Begriff der Verfügung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.4.1). Ein Schreiben, das das Ergebnis einer Ausschreibung enthält, stellt eine Verfügung dar, da es für die Parteien bindende Wirkungen entfaltet. Eine unzureichende Begründung stellt diese Qualifikation nicht in Frage ; sie kann die Verfügung allenfalls anfechtbar machen (E. 3.4.4).
Beschwerdefrist und Veröffentlichung auf SIMAP – Eine Veröffentlichung des Ausschreibungsergebnisses auf der SIMAP-Plattform, die nach der individuellen Eröffnung der Verfügung per Post erfolgte, setzt weder eine neue zehntägige Beschwerdefrist in Gang, noch verlängert sie die Frist, die aufgrund der eröffneten Verfügung läuft (E. 3.5.2). Dies ist selbst bei einer ungenügend begründeten Verfügung der Fall (E. 3.5.3). Etwas anderes gilt nur, wenn das individuelle Schreiben ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Ergebnisses auf der SIMAP-Plattform verweist (E. 4).
Vertrauensschutz – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Der Projektleiter der Vergabebehörde kann nicht als kompetente Person für Auskünfte, insbesondere zu rechtlichen Fragen wie Beschwerdefristen, angesehen werden. Dies war bei professionellen Unternehmen, die im Bausektor tätig sind, erkennbar (E. 5.2).
Werkvertrag; Generalunternehmer, Subunternehmer und passive Legitimation; Art. 18 OR
Generalunternehmer, Subunternehmer und Passivlegitimation – Im Rahmen von Bauarbeiten, die darin bestanden, zwei Industriestandorte miteinander zu verbinden, beauftragte der mit dem Projekt betraute Generalunternehmer ein Subunternehmen mit den Bauarbeiten für eine Metallbrücke. Der Subunternehmer stellte dem Generalunternehmer seine Leistungen in Rechnung. Als sich der Generalunternehmer weigerte, die Rechnung zu begleichen, wandte sich der Subunternehmer an den Bauherrn, der nur den Teil der für das Material geforderten Beträge bezahlte. Da der Subunternehmer nicht nachweisen konnte, dass die Leistungen, auf die sich die im Verfahren vorgelegten Rechnungen und Regieanweisungen bezogen, vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden waren, ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass das Bestehen eines Vertrags zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer nicht nachgewiesen wurde. Denn es ist klar, dass der Subunternehmer davon ausging, mit dem Generalunternehmer kontrahiert zu haben, an den er seine Rechnungen in erster Linie richtete (E. 3.1 und 3.3).
Werkvertrag; Passivlegitimation; Art. 18, 40, 718a et 814 OR
Passivlegitimation (Art. 18, 40, 718a und 814 OR) – Bei einem Vertrag über Arbeiten in einem Fitnessstudio ist es nicht willkürlich, dass die Betreibergesellschaft passivlegitimiert war und nicht die natürliche Person, die die Arbeiten in Auftrag gegeben hatte. In Ermangelung eines schriftlichen Vertrags oder Kostenvoranschlags ermittelte das kantonale Gericht den tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss. Im vorliegenden Fall hatten die Arbeiten einen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck des Unternehmens, nämlich dem Betrieb des Fitnessstudios. Außerdem gilt eine Erfahrungsregel : Wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft Arbeiten in Auftrag gibt, die in den Räumlichkeiten der Gesellschaft durchgeführt werden sollen, werden diese Arbeiten nicht von dem Gesellschafter persönlich in Auftrag gegeben, sondern im Auftrag von Gesellschaft, für die er als Organ handelt. Die Tatsache, dass der Kommanditist den Unternehmer aufgefordert hatte, seinen Namen und nicht den der Gesellschaft auf der Rechnung anzugeben, ändert daran nichts, da der Unternehmer wusste, dass diese Forderung aus einem Streit zwischen Gesellschafter des Fitnessstudios resultierte (E. 3).
Gesamtarbeitsvertrag; Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Konventionalstrafe bei Verletzung des Konkurrenzverbots zum Arbeitgeber; Art. 393 Lit. e ZPO
Konventionalstrafe bei Verletzung des Konkurrenzverbots zum Arbeitgeber – Der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe sieht vor, dass es Arbeitnehmern verboten ist, Berufsarbeit für Dritte zu leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen und ihren Arbeitgeber konkurrenzieren würden. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis präzisiert diese Verpflichtung insbesondere dahingehend, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht konkurrenziert bzw. auch dann, wenn er nicht entlohnt wird. Das BGer bestätigt die Argumentation des Schiedsgerichts, das festhielt, dass der Begriff « Berufsarbeit » alle Arbeiten umfasst, die in den Anwendungsbereich des GAV fallen, und sich nicht auf die von den Betroffenen tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit beschränkt (E. 3.2).
Im vorliegenden Fall wurde somit eine gegen drei Strassenbauer verhängte Busse von CHF 600.- bestätigt. Diese hatten einem Freund geholfen, die Aussenanlagen für seinen in seinem Garten gebauten Swimmingpool zu erstellen. Diese Arbeiten wurden an einem freien Samstag und ohne Bezahlung durchgeführt.
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