Newsletter Januar 2026
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S.
Eigentum/Besitz; Status von Architekturwerken; Veröffentlichung eines Werks durch öffentliche Auflage; Art. 2, 9, 19 URG
Status von Architekturwerken – Zeichnungen, Pläne oder Karten sowie Werke der Architektur stellen Werke im Sinne von Art. 2 URG dar. Pläne und Modelle, die den Ausdruck eines urheberrechtlich geschützten Architekturwerks in grafischer Form darstellen, geniessen Urheberrechtsschutz, unabhängig davon, ob das Bauwerk realisiert wurde oder nicht (E. 2.2).
Veröffentlichung eines Werks durch öffentliche Auflage (Art. 9 und 19 URG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.2). Durch die Eröffnung einer öffentlichen Auflage wurden die verschiedenen Dokumente des Dossiers, insbesondere die Pläne, aus der Privatsphäre des Urhebers herausgenommen, sodass die Veröffentlichung im Sinne von Art. 9 URG erfolgt ist (E. 2.4.1). Die Möglichkeit, Kopien für den persönlichen Gebrauch oder in einem engen Kreis im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a in fine URG zu erhalten, muss gewährleistet sein (E. 2.5). Folglich ist es nicht zu beanstanden, Dritten nicht nur das Recht eingeräumt zu haben, das Auflagedossier einzusehen, sondern ihnen auch die Möglichkeit gewährt zu haben, Kopien davon anzufertigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine nicht persönliche Nutzung die Genehmigung der Rechteinhaber erfordert und dass eine rechtswidrige Verwendung zu zivil- und strafrechtlichen Sanktionen führen kann (E. 2.7).
Kaufvertrag; Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Konventionalstrafe; art. 82, 163 OR
Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Im vorliegenden Fall hatte die Verkäuferin vor der Eigentumsübertragung und der Zahlung des Kaufpreises eine vollständige Renovation der verkauften Liegenschaft versprochen. Zum vorgesehenen Zeitpunkt bot sie zwar an, die Miteigentumsanteile gemäss Kaufvertrag zu übertragen, wies jedoch darauf hin, dass die Renovationsarbeiten nicht abgeschlossen seien. Da sie nicht nachgewiesen hat, ihre eigene Leistung erbracht zu haben, kann sie dem Käufer nicht vorwerfen, den Kaufpreis nicht bezahlt zu haben (E. 4.2).
Konventionalstrafe – Im vorliegenden Fall konnte sich die Verkäuferin nicht darauf beschränken, COVID-19 geltend zu machen, um die bei Nichterfüllung vorgesehene Konventionalstrafe (Art. 163 OR) herabzusetzen oder aufzuheben. Es oblag ihr, die ihr auferlegten Einschränkungen und Lieferverzögerungen zu beweisen (E. 4.3).
Werkvertrag; Globalzession und übermässige Bindung; Art. 164 ff. OR; 27 ZGB
Globalzession und übermässige Bindung – Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Abtretung einer künftigen, nicht bestimmbaren Forderung eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB darstellen. Die Globalzession bereits bestehender Forderungen hingegen stellt keine übermässige Bindung dar (E. 7.1).
Nachbarrecht; Übermässige Einwirkungen; Verantwortlichkeitsklage; Art. 679, 684 ZGB
Übermässige Einwirkungen, Verantwortlichkeitsklage (Art. 679, 684 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Für die Begründung der Haftung genügt es nicht, dass der Brand auf dem Nachbargrundstück entstanden ist. Es ist zumindest erforderlich, dass der Brand auf ein menschliches Verhalten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Bewirtschaftung des Eigentums zurückzuführen ist. Bei Bränden wird als Beweismass die überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt (E. 3.5.2). Im vorliegenden Fall konnte das Gutachten die Brandursache nicht ermitteln, sodass die Haftung des Nachbarn gemäss Art. 679 und 684 ZGB nicht bejaht werden kann (E. 3.5).
Eigentum/Besitz; Gerichtliches Verbot; Zugangsrecht zu Wäldern und Weiden; Art. 258 ff. ZPO; 699 ZGB
Zugangsrecht zu Wald und Weide (Art. 699 ZGB) – Nach der Rechtsprechung ist ein Zugangsverbot zu einem Weg durch eine Wiese, das zum Schutz der Kulturen allein deshalb ausgesprochen wird, weil der Weg an die Kulturen angrenzt, mit dem Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB unvereinbar. Im vorliegenden Fall führt die strittige Strasse durch Weiden und Wälder. Die betroffenen Parzellen sind daher für jedermann frei zugänglich, im Rahmen einer Nutzung zu Fuss, mit dem Fahrrad oder zu Pferd, die keinen Schaden verursacht; davon erfasst ist auch die Strasse, die diese Parzellen durchquert. Die blosse Tatsache, dass dieser Alpweg asphaltiert ist, hebt das Zugangsrecht nicht auf (E. 3.2).
Eigentum/Besitz; Formelle Enteignung, Höhe der Entschädigung; Art. 26 BV
Formelle Enteignung, Höhe der Entschädigung – Wiederholung der Grundsätze. Nach der Rechtsprechung entspricht der Verkehrswert eines Gutes dem Preis, den der Eigentümer des enteigneten Grundstücks objektiv am massgebenden Stichtag auf dem freien Markt von jedem potenziellen Käufer hätte erzielen können (E. 2.2). Im Rahmen einer Vergleichsanalyse ist es nicht zu beanstanden, einen Quadratmeterpreis auszuschliessen, der im Rahmen eines Vertrags mit Einräumung eines Baurechts vereinbart wurde. Der Wert eines solchen Rechts beruht auf zahlreichen Faktoren, und der Bodenwert spielt nicht notwendigerweise eine entscheidende Rolle (E. 2.4).
Öffentliche Beschaffungswesen; Aufschiebende Wirkung im öffentlichen Beschaffungswesen; Art. 54 IVöB 2019
Aufschiebende Wirkung im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 54 IVöB 2019) – Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet, nimmt die Behörde eine Interessenabwägung vor. Das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Zuschlagsentscheids hat von vornherein erhebliches Gewicht. Das wirtschaftliche Interesse des übergangenen Anbieters, die Möglichkeit zu wahren, den Zuschlag zu erhalten, genügt daher grundsätzlich nicht, um die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich bezüglich Planungs- und Investitionssicherheit, können berücksichtigt werden. Der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens stellt ebenfalls ein Kriterium dar, jedoch nur wenn dieser klar vorhersehbar ist (E. 4.2.2).
Öffentliche Beschaffungswesen; Ehrenerklärung; Verletzung eines Eignungskriteriums; Art. 10, 11 IVöB 2001
Ehrenerklärung – Es wäre nicht zumutbar, eine detaillierte Überprüfung der in den Angeboten enthaltenen Ehrenerklärungen zu verlangen. Die Vergabebehörde darf in gewissem Masse darauf vertrauen, dass der Anbieter seine Verpflichtungen erfüllen wird und dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäss sind. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht daher ohne Willkür davon absehen, diesbezüglich ergänzende Unterlagen anzufordern (E. 4.4).
Verletzung eines Eignungskriteriums – Die Nichteinhaltung eines einzigen Eignungskriteriums führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und ein Ausschluss wäre unverhältnismässig (E. 5.6.1). Es obliegt der Vergabebehörde zu prüfen, ob diese Kriterien zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sind. Bei erwiesenen wiederholten Verstössen gegen Arbeitsbedingungen, insbesondere gegen den Gesamtarbeitsvertrag, muss die Vergabebehörde das entsprechende Ausschlusskriterium anwenden. Eine Änderung der Firma oder der Geschäftsleitung des Anbieters ändert daran nichts (E. 5.5.3).
Bäuerliches Bodenrecht; Selbstbewirtschafter und Bewirtschaftungsfähigkeit; Art. 9 BGBB
Selbstbewirtschafter und Bewirtschaftungsfähigkeit (Art. 9 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2-5.3). Die Bienenzucht stellt eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, und es steht ausser Zweifel, dass die Imkerin im vorliegenden Fall über die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung verfügt. Allerdings besitzt sie nicht die Eigenschaft als Selbstbewirtschafterin der betreffenden Liegenschaft, da sie den grössten Teil der Parzelle selbst nicht bewirtschaften, sondern durch einen Dritten bewirtschaften lassen wird. Ihre Tätigkeit beschränkt sich nämlich auf einen geringen Teil dieses Grundstücks (E. 5.7). Anders könnte es sich verhalten, wenn sie auf der strittigen Parzelle eine Blumenwiese bewirtschaften würde. Die Aussaat, das Mähen und die Ernte einer solchen Wiese erfordern jedoch Maschinen und Kompetenzen, die sich von denen der Bienenzucht unterscheiden. Die Sache wird zurückgewiesen, um festzustellen, ob die Imkerin über diese Kompetenzen verfügt (E. 5.8).
Schuldbetreibung; Konkurs ohne vorgängige Betreibung; Willensmängel bei einem gerichtlichen Vergleich; Art. 190 SchKG; 21 ff. OR
Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1 und 4.1). Willensmängel bei einem gerichtlichen Vergleich – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2.1-3.2.2.2). Liegt ein Vergleich mit Saldoklausel vor, der auf eine endgültige Bereinigung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien abzielt, ist eine Ungültigerklärung wegen Willensmangels restriktiv zu prüfen. Bei der Beurteilung eines Konkursbegehrens ohne vorgängige Betreibung ist daher die Glaubhaftmachung einer Forderung, deren Bestand auf der Anfechtung eines solchen Vergleichs beruhen würde, nicht leichthin zu bejahen (E. 3.3).
Im vorliegenden Fall war das Organ des Bauherrn, welches die Vereinbarung unterzeichnet hatte, 86 Jahre alt ; es lag eine ärztliche Meldung wegen schwerer kognitiver Störungen vor. Gemäss dem Gutachten war es zudem höchstwahrscheinlich, dass die geleisteten Zahlungen den Wert der Arbeiten, die bis zu dem Zeitpunkt ausgeführt worden waren, als der Unternehmer die Baustelle verlassen hatte, bei weitem überstiegen. Im Stadium der Glaubhaftmachung ist die Forderung des Bauherrn daher im Konkurs des Unternehmers anzuerkennen (E. 3).
Schuldbetreibung; Schuldanerkennung; Art. 82 SchKG
Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Ein Vertrag, der vorsieht, dass die Forderung von CHF 1 Million « zahlbar in Raten, alle drei Monate, erstmals am 01.11.2017 » ist, ermöglicht weder die Bestimmung des Fälligkeitsdatums der Forderung noch der Höhe der einzelnen Raten oder der Anzahl der Raten. Er stellt daher keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (E. 3.5).
Schuldbetreibung; Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit; Art. 174 SchKG
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.1-4.1.2). Eine schriftliche Verpflichtung eines potenziellen Käufers von Liegenschaften der Konkursitin genügt allein nicht, um deren Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Obwohl es sich um ein Indiz handelt, sind zusätzliche Elemente erforderlich, die belegen, dass dieser Verkauf unmittelbar bevorsteht, dass sein Erlös ausreicht, um zumindest die fälligen Schulden zu decken, und dass er zudem eine dauerhafte Verbesserung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft darstellt (E. 4.4).
Strafrecht; Fahrlässige schwere Körperverletzung; natürliche und adäquate Kausalität; Verantwortlichkeit des Arbeitgebers; Art. 12, 123, 125 StGB
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 12, 122, 125 StGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1-3.1.3). Natürliche und adäquate Kausalität – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.5). Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung das Verhalten des Täters, ein Fahrzeug mit einem Gewicht von 10'000 kg und einer Ladung von 500 kg in einer Steigung von mindestens 12 % ohne Unterlegkeil abzustellen, geeignet war, dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzte und den sich unterhalb befindlichen Arbeiter erfasste, wodurch ihm schwere Körperverletzungen zugefügt wurden, zumal das Fahrzeug defekte Bremsen hatte (E. 3.4.2).
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.4). Im vorliegenden Fall besteht die dem Arbeitgeber anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung hauptsächlich darin, seinem Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit übertragen zu haben, ohne seine Eignung überprüft oder seine Ausbildung sichergestellt zu haben. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer über lange Baustellenerfahrung verfügte, ändert daran nichts, da dieser gerade nicht über die Fahrerlaubnis für das ihm anvertraute Fahrzeug verfügte (E. 3.5.1).
Strafrecht; Fahrlässige Tötung; Verantwortlichkeit des Arbeitgebers; Art. 117 StGB; 328 OR; 82 UVG
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1-3.2.4). Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (Art. 328 OR, 82 UVG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.5). Im vorliegenden Fall hätte der tödliche Unfall vermieden werden können, wenn die Arbeitnehmer die spezifischen Sicherheitsanforderungen der SUVA bezüglich der Ladungssicherung an Kränen gekannt hätten, sodass die Schuld des Sicherheitsverantwortlichen und des Generaldirektors bestätigt wird (E. 4.3.2).
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