Newsletter Januar 2023
Herausgegeben von Bohnet F., Eggler M. und Varin S.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Eggler M. und Varin S.
Forderung; Nichtigkeit einer Entscheidung gegen unbestimmte Parteien; Verteilung der Gerichtskosten; Art. 641 Abs. 2 ZGB; 59, 66, 106 ff ZPO
Nichtigkeit einer Entscheidung – Die absolute Nichtigkeit einer Entscheidung kann jederzeit vor jeder Behörde geltend gemacht werden und muss von Amts wegen festgestellt werden. Sie trifft nur Entscheidungen, die mit den schwerwiegendsten Mängeln behaftet sind, die offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sind; ihre Feststellung darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Außer in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen sollte die Nichtigkeit nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Umstände so sind, dass das System der Anfechtbarkeit offensichtlich nicht den erforderlichen Schutz bietet. Eine von vornherein nicht vollstreckbare Entscheidung wird mit Nichtigkeit belegt.
Es gibt eine Vielzahl von Situationen, in denen eine nichtige Entscheidung die Gültigkeit späterer Entscheidungen anderer Behörden beeinflussen kann. Man kann daher nicht alle Behörden aufzählen, die bei einer späteren Entscheidung (z. B. einer Vollstreckungsentscheidung) im Wege einer Vorabentscheidung feststellen können, dass die ursprüngliche Entscheidung mit einem solchen Mangel behaftet ist. Die Nichtigkeitstheorie bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Behörde ungeachtet der Regeln, die ihre Zuständigkeit regeln, für die Feststellung der Nichtigkeit zuständig ist (E. 3.1).
Entscheid gegen unbestimmte Parteien in einer Forderungsklage – Im Rahmen einer Forderungsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hielt das Bundesgericht fest, dass die Durchsetzbarkeit der Zwangsvollstreckung gegenüber unberechtigten Besetzern, die nicht Partei des Zivilverfahrens sind, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es bleibt jedoch dabei, dass die Forderungsklage als solche nur gegen denjenigen erhoben werden kann, der die Sache zum Zeitpunkt der Klageeröffnung besitzt, also eine bestimmte Person. Auch im Mietrecht hat das Bundesgericht entschieden, dass der Begriff der Abhängigkeit von Dritten, die ausgewiesen werden sollen, in Bezug auf eine bestimmte beklagte Partei zu bestimmen ist. Würde man das Gegenteil annehmen, würde man die Prüfung einer sowohl zulässigen als auch materiellen Voraussetzung für die Klage übergehen, da der Richter weder die Parteifähigkeit noch die Legitimation der beteiligten Personen überprüfen kann. Eine Entscheidung, die gegen einen unbestimmten Beklagten ergeht, ist nicht vollstreckbar und der Zweck des Zivilprozesses ist nicht erreichbar. Eine solche Entscheidung ist daher nichtig (E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist ein Entscheid gegen ein « Kollektiv », das keine juristische Person ist und bei dem die Identität der natürlichen Personen unbekannt bleibt, nichtig; er verstösst gegen das Wesen des Zivilprozesses.
Kostenverteilung (Art. 106 ff. ZPO) – Art. 107 Abs. 1 ZPO regelt die Kostenverteilung abweichend von dem in Art. 106 ZPO vorgesehenen Grundsatz nur zwischen den Prozessparteien. Diese Ausnahmebestimmung kann nicht angewendet werden, um einem Dritten die Kosten aufzuerlegen. Einem Anwalt können in Anwendung dieser Bestimmung keine Kosten auferlegt werden (E. 3.3.2).
Unnötige Kosten (Art. 108 ZPO) – Unnötig verursachte Kosten werden der Person – einschließlich nicht beteiligter Dritter – auferlegt, die sie verursacht hat, unabhängig vom Ausgang der Sache. Unnötig sind Kosten, die in keiner Weise der Lösung des Streitfalls dienen oder die in einer Weise verursacht wurden, die dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widerspricht. Dazu gehören in erster Linie Kosten, die durch das Verhalten einer Partei oder eines Dritten während des Prozesses zusätzlich zu den üblichen Kosten entstehen oder die ohnehin anfallen würden. So sind die Kosten, die in einem Verfahren entstanden sind, das von einem falsus procurator für eine Partei geführt wurde, die ihn nicht beauftragt hat, vom Vertreter ohne Vollmacht zu tragen. Nur die Kosten, die dieser unnötigerweise verursacht hat, können ihm im Sinne von Art. 108 ZPO auferlegt werden. Im vorliegenden Fall hätten den Anwälten keine Kosten auferlegt werden können, selbst wenn der erste Richter bei seiner Entscheidung die Unzulässigkeit der Klage festgestellt hätte. Da die Klage ohne Kenntnis der Identität des Beschwerdegegners eingereicht wurde und der erste Richter gegen unbekannte Personen ermittelte – die Vorladung enthielt keinen Namen und der Richter teilte den Beschwerdeführern nicht mit, dass ihre Vollmacht die Namen der vertretenen Personen nicht enthielt –, wäre die Unzulässigkeit der Klage nicht gegeben, er ihr Vorgehen nicht akzeptieren und ihre Feststellungen nicht berücksichtigen würde – rücken das Verhalten der Beschwerdeführer in den Hintergrund, die sich im Übrigen darauf beschränkten, zu der bereits anberaumten Anhörung zu erscheinen und Feststellungen zur Klageschrift einzureichen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche unnötig verursachten Kosten den Beschwerdeführern anzulasten sind, wobei die Kausalität nur in Bezug auf ihr eigenes Verhalten, eine Partei zu vertreten, die ihre Identität nicht preisgeben will, beurteilt werden kann, und nicht in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten der Partei, das zum Räumungsverfahren geführt hat, da Art. 108 ZPO keineswegs dazu bestimmt ist, den Rechtsuchenden vor Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Forderungen zu schützen.
Avocat spécialiste FSA droit du bail, LL.M., Dr en droit, Professeur à l'Université de Neuchâtel
Kaufsrecht und Schenkung; Rechtsschutzes in klaren Fällen; Schenkungsversprechen; Widerruf; Art. 216a, 239 ff OR; 959 ZGB; 257 ZPO
Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 4.1). Das BGer muss sich mit der Möglichkeit befassen, die Eigentumszuweisung an den Begünstigten eines Kaufvertrags über eine wahrscheinliche gemischte Schenkung mittels des Rechtsschutzes in klaren Fällen zu entscheiden.
Kaufrecht – Erinnerung an die Grundsätze. Kaufrechte an Grundstücken können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 216a OR ; Art. 959 ZGB) (E. 4.2). Das Kaufrecht als solches kann entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Das Entgelt (der Preis des Kaufrechts) ist die Gegenleistung für die Verpflichtung der Eigentümerin und für ihre Verpflichtung, während der Dauer des Kaufrechts alle Handlungen zu unterlassen, die einen Kauf verhindern könnten. Diese Frage ist unabhängig von der Frage, ob der geplante Kaufvertrag einen Verkauf oder eine gemischte Schenkung darstellt (E. 6.3.1 und 6.3.2).
Immobilienschenkung – Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, durch die eine Person eine andere Person ohne entsprechende Gegenleistung um ihr Vermögen bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Art. 242 OR regelt die Schenkung von Hand zu Hand, wobei zu beachten ist, dass bei Grundeigentum eine Schenkung erst mit der Eintragung im Grundbuch vollzogen wird (Abs. 2). Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus (Abs. 3). Nach Art. 243 Abs. 1 OR bedarf das Schenkungsversprechen der Schriftform, um gültig zu sein. Sind Immobilien Gegenstand der Schenkung, so bedarf es für die Gültigkeit der Schenkung gemäss Art. 243 Abs. 2 OR einer öffentlichen Urkunde (E. 4.3).
Widerruf eines Schenkungsversprechens – Ein Schenkungsversprechen kann generell – und auch in Bezug auf Immobilien – widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen der Art. 249 und 250 OR erfüllt ist. Wenn das Schenkungsversprechen bereits erfüllt wurde, ist die Schenkerin auf die in Art. 249 OR beschriebenen Widerrufsgründe beschränkt. Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, nachdem die Schenkerin vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat (Art. 251 Abs. 1 OR) (E. 4.3).
Im vorliegenden Fall macht die Tatsache, dass das unentgeltlich eingeräumte Kaufsrecht vollzogen und im Grundbuch vorgemerkt wurde, die Situation nicht eindeutig im Sinne von Art. 257 ZPO. Es muss nämlich insbesondere festgestellt werden, ob der im Versprechen vorgesehene Kaufvertrag tatsächlich eine gemischte Schenkung darstellt und ob die Widerrufsgründe von Art. 250 OR noch geltend gemacht werden können, obwohl die Eigentumsübertragung noch nicht im GB eingetragen wurde, wohl aber der Kaufvertrag (E. 6.3.3).
Maklervertrag; Vertragsübertragung; Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts; Art. 18 OR; 95 und 105 BGG
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV ; Art. 95 und 105 BGFA) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 2.2).
Übertragung eines Maklervertrags – Die Ermittlung des wirklichen und gemeinsamen Willens der Vertragsparteien im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR, d.h. die subjektive Auslegung des Vertrags, ist eine Frage des Sachverhalts. Eine solche Auslegung kann daher vor dem Bundesgericht nur durch den Nachweis ihrer Willkür in Frage gestellt werden, was in diesem Fall nicht der Fall ist (E. 5.1). Im vorliegenden Fall enthielt der Vertrag eine Klausel, die vorsah, dass die Leistungen von Drittfirmen nur dann in Rechnung gestellt werden durften, wenn diese Firmen über die für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen verfügten. Dies war jedoch bei dem Unternehmen, das behauptete, sich im Vertrag an die Stelle des Maklers gesetzt zu haben, nicht der Fall. Zudem sah der Vertrag auch vor, dass jede Änderung schriftlich erfolgen müsse, so dass die These, der Vertrag sei durch schlüssige Handlungen übertragen worden, ohne Willkür zurückgewiesen werden konnte (E. 5.2).
Nachbarrecht; Abstände bei Anpflanzungen; Art. 5, 684, 688 ZGB
Abstände bei Anpflanzungen (Art. 688 CC) – Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die Bestimmung enthält damit einen echten zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone im Sinn von Art. 5 ZGB. Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen. Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden. Beseitigungsansprüche wegen Unterabstand darf das kantonale Recht befristen, insbesondere einer Verjährungsfrist unterstellen, eine Pflicht zur Befristung besteht hingegen nicht (E. 3.1).
Im vorliegenden Fall stellt das Bundesgericht fest, dass der Kanton Thurgau von der durch Art. 688 ZGB gebotenen Möglichkeit der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat und dass diese Gesetzgebung die Klagemöglichkeiten nicht durch eine Verjährungsfrist einschränkt. Unter diesen Umständen kann die von den Nachbarn auf der Grundlage der kantonalen Gesetzgebung erwirkte Anordnung zum Rückschnitt nur unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Es ist jedoch nicht willkürlich, das Fehlen jeglichen böswilligen Verhaltens anzunehmen, wenn die Nachbarn die Anpflanzungen über viele Jahre hinweg toleriert haben, bevor sie schließlich deren Beschneidung verlangten, da diese Dauer keine legitimen Erwartungen bei den Eigentümern der betreffenden Anpflanzungen weckte. Nur ein wirklich widersprüchliches Verhalten und somit besondere Umstände hätten die Nachbarn davon abhalten können, ihre Rechte geltend zu machen (E. 4.3).
Dienstbarkeit; Ablösung durch Gericht; Art. 736-738 ZGB; 18 OR
Gerichtliche Ablösung wegen Interessenverlusts (Art. 736 ZGB) – Erinnerung an die Grundsätze (Erw. 2.1).
Bestimmung des Inhalts einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB in Verbindung mit Art. 18 OR und Art. 973 Abs. 1 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (Erw. 2.2).
Das Bundesgericht befasst sich mit dem aktuellen Nutzen einer Dienstbarkeit aus dem Jahr 1913, die ein Nutzungsrecht für eine Anlegestelle mit zwei Bootsplätzen am Luganersee vorsieht. Während das dienende Grundstück seit der Eintragung unverändert geblieben ist, wurde das herrschende Grundstück geteilt. Auf der Parzelle mit Zugang zur Anlegestelle befindet sich kein Wohnhaus mehr, da dieses in eine Nachbarparzelle integriert wurde. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Kais zugunsten einer unbewohnten Parzelle bestehen kann, stellt aber im Rahmen einer subjektiven Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags fest, dass darin ausdrücklich festgehalten ist, dass die Dienstbarkeit gewährt wird, um die Erschliessung des Hauses des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen. Folglich hat die Dienstbarkeit jeglichen Nutzen für das nun unbewohnte herrschende Grundstück verloren und muss gelöscht werden (E. 3.5).
Bauhandwerkerpfandrecht; Recht auf Eintragung des Pfandrechtes nach der Vertragsauflösung; Art. 839 Abs. 1 ZGB
Recht auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 839 Abs. 1 ZGB) – Das Pfandrecht von Handwerkern und Unternehmern kann von dem Tag an eingetragen werden, an dem sie sich verpflichtet haben, die versprochene Arbeit oder das versprochene Werk zu verrichten. Der Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts hängt also nicht davon ab, ob der Handwerker oder Unternehmer seine Leistung tatsächlich erbracht oder mit der Ausführung begonnen hat. Der Zweck der Klage auf Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts von Handwerkern und Unternehmern besteht nämlich nicht darin, deren Zahlungsanspruch als solchen festzulegen, sondern nur den Betrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, d. h. den Pfandbetrag oder, mit anderen Worten, den Umfang der hypothekarischen Sicherung. Die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung kann somit als solche im Grundbuch eingetragen werden, wobei die Frage, ob die Arbeiten bereits ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden müssen, nur für die Erfüllung des Pfandrechts selbst entscheidend ist.
Das Pfandrecht an noch auszuführenden Arbeiten kann hingegen nur so lange eingetragen werden, wie diese noch geschuldet werden. Angenommen, die Leistungspflicht des Handwerkers oder Unternehmers endet (z. B. aufgrund einer vorzeitigen Vertragsauflösung), so ist seine Arbeit nicht mehr geschuldet und wird definitiv nicht mehr ausgeführt ; die hypothekarische Sicherheit für diese Arbeit ist daher nicht mehr gerechtfertigt (E. 3.3).
Im vorliegenden Fall kann sich die beantragte hypothekarische Sicherheit angesichts der vorzeitigen Auflösung des Werkvertrags nur auf Arbeiten beziehen, die vor dieser Auflösung ausgeführt wurden (E. 3.4).
Gerichtliches Verbot; Besitzesstörungsklage; Art. 58, 258 ff ZPO; 928 ZGB
Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO) – Der Grundsatz wird nicht verletzt, wenn das Gericht feststellt, dass das gerichtliche Verbot dem Betroffenen entgegengehalten werden kann, wenn Anträge vorliegen, die auf die Bestätigung der Verbannung, die Aufhebung der Einsprache des Beschwerdeführers sowie die Verhängung eines Parkverbots gegenüber dem Betroffenen auf den fraglichen Parkplätzen abzielen (E. 3.1 und 3.2).
Gerichtliches Verbot (Art. 258 ff. ZPO) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 4.2). Nach einem Bannwiderspruch gemäss Art. 260 ZPO, der dem Betreibungswiderspruch ähnelt, muss der Bannbegünstigte, der möchte, dass der Bann auch gegenüber dem Banngegner gilt, eine Klage auf Anerkennung des Rechts einreichen. Diese kann die Form einer Besitzstörungsklage annehmen (E. 4.2-4.3).
Besitzstörung (Art. 928 ZGB) – Eine Besitzstörung liegt vor, wenn ein Mieter zugibt, dass er Parkplätze braucht, die ihm laut Mietvertrag nicht zugeteilt sind (E. 5).
Versicherungsvertrag; Anspruch auf rechtliches Gehör; Willkür; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 3.1).
Bei einem Dach, das keine Hagelspuren aufweist, verletzt die öffentliche Versicherungsanstalt den Anspruch des Eigentümers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf ein Gutachten verzichtet, um den Zusammenhang zwischen dem Naturereignis und dem geltend gemachten Schaden zu klären (E. 3.2).
Willkür bei der Ermittlung des Sachverhalts oder der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) – Erinnerung an die Grundsätze (Erw. 4.2).
Im vorliegenden Fall ist es nicht willkürlich, festzuhalten, dass weisse Kratzer auf dem Dach bzw. weisse Schlieren keine Anzeichen von Hagel sind. Ebenso wenig ist es willkürlich, Wassereintritte an den Fenstern nicht als Folge eines Sturms zu betrachten, wenn keine Schäden am Dach festgestellt wurden (E. 4.3.3 und 4.4).
Revision; Revisionslegitimation; Schiedsverfahren; Kaufrecht; Art. 76, 99 und 121 ff BGG; 393 und 395 ZPO
Revisionslegitimation (Art. 76 BGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) – Nach der Rechtsprechung entspricht die Revisionslegitimation der Beschwerdelegitimation. Gemäss Art. 76 BGG sind in erster Linie die Prozessparteien unter Ausschluss der abgewiesenen Vorinstanz zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2.2). Dieser Grundsatz kennt jedoch eine Ausnahme, wenn das Bundesgericht bei der Gutheissung einer Rüge nach Art. 393 lit. f ZPO das Honorar des Schiedsrichters auf der Grundlage von Art. 395 Abs. 4 ZPO kürzt. In diesem Fall wird der Schiedsrichter durch die Honorarkürzung direkt in seinen finanziellen Interessen geschädigt. Dies entspricht einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, das es dem Schiedsrichter erlaubt, einen Revisionsantrag zu stellen (E. 1.2.3).
Revision aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) – Wiederholung der Grundsätze. Tatsachen, die sich erst im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesgericht ergeben, werden nur unter den Voraussetzungen von Art. 99 BGG berücksichtigt. In Anwendung der letztgenannten Bestimmung ist es denkbar, dass sich ein Revisionskläger im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf eine Tatsache beruft, die nach dem angefochtenen Urteil eingetreten ist, um nachzuweisen, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, was das Bundesgericht – hätte es rechtzeitig davon Kenntnis erhalten – zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens veranlasst hätte. Tatsachen, die sich nach dem zu revidierenden Bundesgerichtsurteil ereignet haben, sind hingegen auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall macht der Schiedsrichter geltend, dass das Beschwerdeinteresse bezüglich der Schiedsgerichtskosten hätte verneint werden müssen, da diese Kosten bereits von einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Gesellschaft beglichen worden seien und eine Reduktion der Kosten zu einer Rückerstattung an die Beschwerdeführerin geführt und einen unrechtmässigen Vorteil dargestellt hätte. Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht, mit der Begründung, dass diese Erklärung keine neue Tatsache, sondern lediglich eine Interpretation des Sachverhalts darstelle. Zudem reiche die Tatsache, dass die Zahlung von einer Drittfirma geleistet wurde, nicht aus, um ein Verhalten gegen Treu und Glauben oder das Vorliegen eines unrechtmässigen Vorteils zu bejahen (E. 2.4-2.5).
Revision aufgrund eines Versehens des Gerichts (Art. 121 Bst. d BGG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Eine Tatsache, die zwar Teil der Schiedsgerichtsakte ist, die aber vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie im Schiedsspruch nicht festgestellt worden war und keine vor dem BGer ausnahmsweise zulässige Tatsache darstellt, kann nicht im Rahmen der Revision gestützt auf Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht werden.
Revision wegen Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 121 Bst. b BGG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2). Wenn der Schiedsrichter behauptet, der Antrag auf Herabsetzung der Verfahrenskosten habe sich nur auf das Honorar des Schiedsrichters und nicht auf die gesamten Verfahrenskosten bezogen, erfüllt er die Voraussetzungen für eine Revision nicht. Es handelt sich um ein Argument, das er im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können (E. 4.4).
Haftpflicht; reformatorischer Charakter der Berufung und Berufungsanträge; Art. 311 ff ZPO
Voraussetzungen der Berufung (Art. 311 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.1.1). Reformatorischer Charakter der Berufung (Art. 316 und 318 ZPO) – Grundsätze (E. 2.1.2 und 4.3-4.4). Übermässiger Formalismus – Hinweis auf die Grundsätze (E. 2.1.3). Übertriebener Formalismus bei Berufungsanträgen – Kasuistik (E. 2.1.3.1 und 2.1.3.2).
Im vorliegenden Fall beantragte der Berufungskläger im Berufungsstadium lediglich die Gutheissung seiner erstinstanzlichen Klage und verstiess damit gegen die Pflicht, Reformanträge zu stellen, die im Dispositiv des Berufungsurteils wieder aufgenommen werden können. Bei einer Auslegung nach den Regeln von Treu und Glauben bzw. ohne übertriebenen Formalismus konnte jedoch problemlos festgestellt werden, was der Beschwerdeführer mit seiner Berufung bezweckte, nämlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners, den in der vor der ersten Instanz gestellten Klage bezifferten Betrag zu zahlen. Folglich konnte das Kantonsgericht es nicht ablehnen, auf diese Berufung einzutreten (E. 3.2).