Newsletter August 2024
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S.
Le 23e Séminaire sur le droit du bail se déroulera à Neuchâtel, en deux éditions identiques, les
Les thèmes ci-après seront abordés :
Einfache Gesellschaft; Solidarität und Streitgenossenschaft; einfache Gesellschaft und Streitgenossenschaft; Auslegung von Willenserklärungen; Innen- und Außenverhältnis in der einfachen Gesellschaft und in der stillen Gesellschaft; Art. 18, 19, 143 ff., 530 ff. OR; 70 ff. ZPO
Verhältnis zwischen Solidarität und Streitgenossenschaft (Art. 70 ff. ZPO ; 143 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze. Einfache Gesellschaft und Streitgenossenschaft – Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft bilden auf der Aktivseite materiell eine zivilrechtliche Gemeinschaft (Art. 544 Abs. 1 OR) und müssen daher für die Güter und Forderungen der einfachen Gesellschaft gemeinsam Klage erheben, und zwar als notwendige Streitgenossen. Auf der Passivseite, d.h. für die Schulden der einfachen Gesellschaft, haften die Gesellschafter hingegen solidarisch (Art. 544 Abs. 3 OR) : der Gläubiger kann wählen, ob er gegen einen Einzelnen, gegen mehrere oder gegen alle klagen will ; klagt er gegen mehrere oder gegen alle, bilden die Beklagten eine passive einfache Streitgenossenschaft (E. 1.1.1).
Auslegung von Willenserklärungen (Art. 18 und 19 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1 und 5.2). Innen- und Aussenverhältnis in der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2.1). Stille Gesellschaft – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2.2). Innen- und Aussenverhältnis bei einer stillen Gesellschaft – Im Innenverhältnis einer stillen Gesellschaft haben der verdeckte und der offenbare Gesellschafter sehr wohl den animus societatis, d.h. den Willen, ihre Anstrengungen oder Ressourcen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu vereinen. Im Aussenverhältnis tritt die stille Gesellschaft nicht in Erscheinung. Der scheinbare Gesellschafter ist alleiniger Inhaber der dinglichen Rechte an den Gesellschaftsgütern, einschliesslich des Eigentums an den Einlagen des verdeckten Gesellschafters. Gegenüber Dritten handelt er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ; der verdeckte Gesellschafter vertritt sie nicht, da er nicht verpflichtet werden will, und er haftet nicht für Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Art. 543 Abs. 2- 3 und 544 Abs. 3 OR sind nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung kann ein Dritter, der mit einem verdeckten Gesellschafter Geschäfte macht, diesen auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er an den Gesprächen, die zum Vertragsabschluss führten, beteiligt war, wenn er weiss, dass der verdeckte Gesellschafter dennoch nicht aus der verdeckten Rolle, die er sich im Verhältnis zugedacht hatte, ausbrechen wollte (E. 5.2.2.2).
Im vorliegenden Fall ist intern unstrittig, dass ein einfacher Gesellschaftsvertrag zwei Bauträger verbindet, die sich für ein Bauprojekt mit einem Chalet und einem Wellnesscenter verbündet haben. Allerdings war nur einer der Bauträger Eigentümer der betreffenden Parzellen und Inhaber des Kontos für die Bauträgerschaft. Die Bauarbeiten wurden ihm persönlich, in seinem Namen und auf seine Rechnung zugeschlagen. In keinem späteren Dokument wurde der zweite Bauträger erwähnt und die beiden Bauträger sprachen gegenüber Dritten nie von einer Verbindung zwischen ihnen, zumindest nicht gegenüber dem Bauunternehmer oder seinen Angestellten. Die Tatsache, dass der zweite Bauträger an Gesprächen bei Mahlzeiten im Jahr 2011 teilnahm und den Geschäftsführer des Bauunternehmers kannte, ändert daran nichts. Angesichts dessen handelt es sich um eine stille Gesellschaft, Art. 544 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar und die beiden Promotoren sind keine Solidarschuldner (E. 5.3.2-5.3.3).
Haftpflicht; Verschuldenshaftung; Schaden; vorprozessuale Anwaltskosten; Art. 41 OR; 55 ZPO
Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) – Wenn ein Eigentümer Bauarbeiten fortsetzt, obwohl ein Dritter, der nicht aktiv legitimiert war und dies genau wusste, Einsprache erhoben und Rechtsmittel eingelegt hat, entsteht dem Eigentümer kein Schaden. Folglich wird die zivilrechtliche Haftung des Dritten, der zwar unrechtmässig handelt, nicht ausgelöst (E. 4 und 6).
Vorprozessuale Anwaltskosten und Behauptungslast – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Die Einreichung einer Honorarrechnung, die Tätigkeiten vor dem Einspruch enthält, ohne zu begründen, dass sie in irgendeiner Weise mit dem Rechtsstreit zusammenhängen, sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Strafverfahrens zwischen denselben Parteien, für die die Person bereits Parteientschädigungen erhalten hat, erfüllt nicht die Anforderungen an die Behauptungslast, um Anwaltskosten als Schadensposition im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung zu berücksichtigen (E. 5.2).
Darlehensvertrag; Einfache Gesellschaft; Vertragsqualifikation; Beweislast; Art. 18, 19, 143 ff., 530 ff. OR; 70 ff. ZPO
Darlehensvertrag (Art. 312 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Vertragsqualifikation – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2). Beweislast (Art. 8 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2). Die Vertragspartei, die ein Immobilienprojekt für den Umbau und die Erweiterung einer Alm finanziert hat und die Existenz eines Darlehensvertrags geltend macht, unterliegt, da sie keine Rückzahlungspflicht ihres Vertragspartners nachweisen kann. Die Tatsache, dass der Vertrag nicht qualifiziert wurde und der Inhalt der Vereinbarung nicht festgestellt wurde, macht dieses Ergebnis nicht willkürlich. Denn obwohl sich die Vorinstanz die Argumentation des Eigentümers nicht zu eigen machte, dass die Parteien im Rahmen einer einfachen Gesellschaft handelten, die bis heute nicht liquidiert wurde, reichte dieser Gegenbeweis aus, um die These vom Vorliegen eines Darlehens zu untergraben. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie nur prüfte, ob eine einfache Gesellschaft vernünftigerweise hinter der Geldübergabe stehen konnte, und indem sie dem angeblichen Darlehensgeber gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die Rückzahlungspflicht auferlegte (E. 3.3).
Werkvertrag; Mängelgewährleistung; Nachweis und Festsetzung des Schadens; Art. 42, 368 OR; 8 ZGB; 55 ZPO
Gewährleistung für Mängel (Art. 368 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1). Beweis und Festsetzung des Schadens (Art. 42 OR ; 8 ZGB ; 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall wurde eine Steinfassade nicht planmässig errichtet, so dass die Storen teilweise an der Fassade hängen bleiben. Der im Rahmen des Verfahrens beauftragte Sachverständige gab an, dass seine Schätzung der Instandsetzungskosten ungenau sei (+/-25 %) und dass die Ermittlung dieser Kosten nur durch Einholung von mindestens drei unabhängigen Offerten möglich sei. Seine Schätzung umfasste zudem zusätzliche Posten und wies die Kosten für die Sanierung der Fassade oder der Jalousien nicht gesondert aus. Mit einem solchen Gutachten lässt sich der Schaden nicht bestimmen, und die Parteien verzichteten darauf, einen weiteren Kostenvorschuss für ein neues Gutachten zu zahlen oder Angebote für die Instandsetzung einzuholen. Folglich hat der Bauherr selbst darauf verzichtet, seinen Schaden zu beweisen, und es besteht kein Anlass, die Höhe des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR festzulegen. Seine Klage ist somit abzuweisen (E. 3.4.1 und 3.4.2).
Werkvertrag; Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast; Verweis auf ein Schriftstück; Hilfspersonenstatus; Art. 101 OR; 55 ZPO
Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1). Verweis auf ein Schriftstück – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall legte der Unternehmer ein Dokument vor, das alle in Rechnung gestellten Beträge enthielt, aufgeteilt auf die verschiedenen ausgeführten und geleiteten Arbeiten. Zwei weitere Unterlagen enthielten die Gesamtsumme der Rechnungsbeträge für die ausgeführten bzw. geleiteten Arbeiten, wobei die Rechnungen und die nicht vollständig beglichenen Beträge aufgelistet wurden. Das kantonale Gericht stellte zu Recht fest, dass der Inhalt dieser Unterlagen klar war und es ermöglichte, die darin enthaltenen Informationen leicht zu verstehen, so dass der Unternehmer die Behauptungslast erfüllt hatte (E. 3.3).
Status einer Hilfsperson (Art. 101 OR) – Wenn ein Bauherr auch die Funktion des Bauleiters innehat und einen Techniker zum « Projektleiter » ernennt, stellt dieser eine Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR dar, obwohl er keine Unterschriftsberechtigung im Handelsregister hat. Angesichts der herausragenden Rolle dieses Fachmanns im vorliegenden Fall, der damit beauftragt war, zu kontrollieren und durch Vornahme der notwendigen Korrekturen zu überprüfen, ob der Bau den Plänen entspricht, konnte der Unternehmer in gutem Glauben davon ausgehen, dass er auch befugt war, zusätzliche Arbeiten zu genehmigen (E. 5.2 und 5.3).
Bauhandwerkerpfandrecht; Wert der Bauhandwerkerpfandrechts bei Kündigung des Unternehmensvertrags; Art. 837 ff. ZGB; 55 ZPO
Wert des Bauhandwerkerpfandrechts bei Kündigung des Werkvertrags – Wenn die Arbeiten bereits ausgeführt wurden und weitere Arbeiten nicht vorgesehen sind, insbesondere aufgrund einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags, kann sich das gesetzliche Pfandrecht nur auf die tatsächlich geleistete Arbeit bzw. auf den vertraglich vereinbarten Wert dieser Arbeit beziehen. Um diesen Wert festlegen zu können, müssen die geleistete Arbeit und die gelieferten Materialien genau bestimmt werden. Es obliegt daher dem Unternehmer, die konkret erbrachten Leistungen detailliert zu beschreiben und zu belegen. Die konkreten Arbeits- und Materiallieferungen und deren Preise müssen detailliert angegeben werden, gegebenenfalls für jedes Grundstück. Global- oder Pauschalpreise entbinden den Unternehmer nicht von dieser oftmals umfangreichen Pflicht (E. 3.1).
Öffentliche Beschaffungswesen; Verpflichtung zur Durchführung einer Ausschreibung; Bestehen eines Monopols; Übertragung eines Monopols; Art. 7 Abs. 2 BGBM
Pflicht zur Durchführung einer Ausschreibung – Gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM muss die Übertragung der Nutzung von kantonalen und kommunalen Monopolen auf private Unternehmen auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren. Diese Bestimmung gilt sowohl für kantonale und kommunale Monopole de jure als auch de facto (E. 4.1).
Bestehen eines Monopols – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2). Übertragung eines Monopols – Es ist nicht entscheidend, ob die Übertragung der Nutzung des Monopols an Private in Form einer Konzession oder auf andere Weise erfolgt. Auch die Erneuerung oder Verlängerung einer bestehenden Konzession gilt als Akt der Übertragung (E. 4.3).
Im vorliegenden Fall plante die öffentlich-rechtliche Anstalt « Schweizerische Rheinhäfen » die Planung und den Bau eines trimodalen Terminals und die Erweiterung des Hafens um ein drittes Hafenbecken in Zusammenarbeit mit einem privaten Unternehmen und teilweise auf Grundstücken, die sich im Eigentum dieser Gesellschaft befinden (Projekt Gateway Basel Nord). In diesem Fall besteht ein De-facto-Monopol auf Land, das sich im Besitz der öffentlichen Hand befindet, und die darauf befindliche Hafeninfrastruktur. Die Tatsache, dass das Hafenbecken so konzipiert wurde, dass ein privates Unternehmen einen direkten und privilegierten Zugang zum Hafengebiet von seinem Grundstück aus erhält, stellt jedoch keine Übertragung dieses Monopols dar. Hierzu müsste die öffentliche Einrichtung zusätzlich zur Gewährung des direkten Zugangs noch die Verantwortung für den Betrieb des Hafengebiets übertragen (E. 5.5.2). Auch die Einrichtung von Dienstbarkeiten für den Zugang von Kränen und anderen Einrichtungen des trimodalen Umschlagterminals zum Hafenbecken führt nicht zu einer Übertragung des Monopols für die Verwaltung des Hafens (E. 5.5). Folglich hat die öffentliche Einrichtung kein exklusives Nutzungsrecht übertragen, so dass das Projekt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM fällt und die Durchführung einer Ausschreibung überflüssig war (E. 5.6).
Die Website droitpourlapratique.ch bietet Ihnen die Möglichkeit, wöchentlich - oder unmittelbar nach der Veröffentlichung auf der Website des BGer - Benachrichtigungen über Urteile per E-Mail zu erhalten, in den von Ihnen gewählten Bereich oder mit den von Ihnen festgelegten Stichwörtern.
Sie können sich auch für den neuen jährlichen Newsletter anmelden, der es Ihnen ermöglicht, Ihre Auswahl an zusammengefassten Urteilen aus allen angebotenen Themen zu erhalten.
Um mehr zu erfahren und sich zu abonnieren, klicken Sie einfach hier.