Newsletter Juli 2025
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M., Varin S., mit der Teilnahme von Rétornaz V.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M., Varin S., mit der Teilnahme von Rétornaz V.
Stockwerkeigentum; Eintragung eines indirekten gesetzlichen Pfandrechts und Lastenverzeichnis; Art. 712i ZGB; 107, 138, 140 SchKG; 28 ff. VZG
Eintragung eines indirekten gesetzlichen Pfandrechts und Lastenverzeichnis – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.2–5.2.4.1). Die (vorläufige) Eintragung ist aufgrund ihres konstitutiven Charakters erforderlich, um das Pfandrecht zu realisieren, und muss erfolgen, bevor das Amt das Lastenverzeichnis erstellt. Mit anderen Worten : der Gläubiger muss sie innerhalb der zwanzig Tage dauernden Vorlagefrist (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 140 SchKG) erhalten haben, gegebenenfalls im Wege von superprovisorischen Massnahmen. Da die Betreibungsbehörde im Pfändungsverfahren keine Prüfungsbefugnis hinsichtlich des Bestehens des geltend gemachten Pfandrechts hat, muss sie eine allfällige Geltendmachung des indirekten gesetzlichen Pfandrechts in die Vermögensverzeichnisse aufnehmen, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist. Es obliegt dann den Gläubigern, Widerspruch einzulegen, wobei die Kosten der Klage vom Begünstigten zu tragen sind (vgl. Art. 107 Abs. 5 SchKG). Andernfalls wird die Lastenverteilung mit dem Pfandrecht rechtskräftig und das Pfandrecht wird verwirklicht. Wenn der Begünstigte hingegen lediglich einen Anspruch auf Bestellung des Pfandrechts geltend macht, kann die Betreibungsbehörde dessen Aufnahme in die Lastenaufstellung ablehnen : da das Pfandrecht nicht besteht, stellt der Anspruch keine Last für die Liegenschaft dar (E. 5.2.4.2).
Im vorliegenden Fall hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft lediglich ihr Recht auf Eintragung ihres indirekten gesetzlichen Pfandrechts im Sinne von Art. 712i ZGB geltend gemacht. Die Aufsichtsbehörde hat daher ohne Verletzung von Art. 140 SchKG entschieden, dass die Betreibungsbehörde die Geltendmachung eines blossen Anspruchs auf Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts zurückweisen musste (E. 5.3).
Eigentum/Besitz; Materielle Enteignung; Vergleichsmethode zur Berechnung der Entschädigung; Art. 26 BV; 5 RPG
Materielle Enteignung (Art. 26 BV ; 5 RPG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.1). Vergleichsmethode zur Berechnung der Entschädigung – Bei unbebauten Grundstücken ist die Vergleichsmethode (oder statistische Methode) der Ertragswertmethode vorzuziehen, es sei denn, es liegen tatsächlich keine Vergleichspreise vor (E. 3.2, 4.1, 4.3). Im vorliegenden Fall kann mangels einer tatsächlichen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass 25 Grundstücke nicht vergleichbar sind. Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, sind diese natürlich besonders sorgfältig zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Anzahl der vergleichbaren Objekte und deren tatsächliche Ähnlichkeit gestellt werden. So setzt die Vergleichbarkeit keine Identität hinsichtlich Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Nutzungsmöglichkeiten voraus. Diese Unterschiede zwischen vergleichbaren Objekten können durch Preisaufschläge oder - abschläge berücksichtigt werden (E. 4.2).
Schuldbetreibung; Hypothekarschuldbrief als Rechtsöffnungstitel; Art. 9, 842 ff. ZGB; 82 SchKG
Hypothekarschuldbrief als Rechtsöffnungstitel – Wiederholung der Grundsätze. Damit der Gläubiger die abstrakte Forderung in einer Betreibung zur Verwertung eines Grundpfandrechts geltend machen kann, muss diese Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein. Es obliegt daher dem Gläubiger, durch einen Titel nachzuweisen, dass die abstrakte Forderung wirksam gekündigt wurde (vgl. Art. 847 Abs. 1 ZGB, der eine sechsmonatige Kundigungsfrist vorsieht). Die kausale Forderung muss ebenfalls fällig sein, gemäss den im Darlehensvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die dieser verweist, festgelegten Kündigungsbedingungen (E. 4.2). Bei einer Treuhandgarantie kann der betreibene Schuldner, wenn die Kausalforderung (Kapital und Zinsen) geringer ist als die abstrakte Forderung, seine persönlichen Einreden geltend machen, insbesondere die Einrede, dass die geforderte Summe auf den Betrag der Kausalforderung beschränkt ist (vgl. Art. 842 Abs. 3 und 849 Abs. 1 ZGB). Er muss im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen, dass der Betrag der kausalen Forderung geringer ist als der Betrag der abstrakten Forderung und dass der Gläubiger zu Unrecht den Betrag der abstrakten Forderung geltend gemacht hat (E. 4.3).
Schuldbetreibung; Kündigung der Sicherungsvereinbarung einer Schuldbriefs; Art. 842 ff. ZGB; 18 OR; 82 SchKG
Kündigung der Sicherungsvereinbarung einer Schuldbriefs – Entgegen einigen Lehrmeinungen und der Auffassung der Vorinstanz hält das Bundesgericht fest, dass die Sicherheitsvereinbarung – d. h. der Vertrag, der die Modalitäten der Verwendung einer Schuldbriefs als Treuhandgarantie regelt – einseitig gekündigt werden kann, sofern sie als Auftrag qualifiziert ist (vgl. Art. 404 OR) (E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat diese Frage keinen Einfluss auf das Ergebnis, da aufgrund der Nichtzahlung die gesicherten Forderungen und nicht die Sicherheitsvereinbarung gekündigt wurden, sodass die Rechtsöffnung zu gewähren ist (E. 3.4.2-3.4.3).
Schuldbetreibung; Zwangsversteigerung und Willensmängel; Art. 23 ff., 229 OR; 132a SchKG
Zwangsversteigerung und Willensmängel – Ungeachtet der in Art. 229 OR verwendeten Terminologie stellt die Zwangsversteigerung keine privatrechtliche Verfügung (keinen « Kaufvertrag ») dar, sondern einen Verwaltungsakt der Zwangsvollstreckung. Der Zuschlag im Rahmen eines Zwangsverkaufs ist daher eine Entscheidung des Betreibungsrechts. Er kann (ausschliesslich) mit einer Betreibungsbeschwerde angefochten werden (Art. 132a Abs. 1 SchKG). Willensmängel (Art. 23 ff. OR) können ebenfalls einen Anfechtungsgrund darstellen. Gemäss Art. 132a Abs. 2 SchKG beginnt die zehntägige Frist für die Einreichung der Beschwerde, sobald der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt hat und den Grund für die Anfechtung erkennen konnte. Für den Zuschlagsempfänger beginnt die Beschwerdefrist somit ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Irrtum entdeckt (E. 4.2). Im Übrigen ist die Zahlungsfähigkeit des Bieters keine allgemeine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Zuschlags (E. 4.5).
Strafrecht; Übertretung gegen das Baurecht; Art. 61 BauG/VS
Übertretung gegen das Baurecht – Ein Unternehmen, das als Bauunternehmer Arbeiten ausführt, obwohl einem seiner Geschäftsführer die Aufhebung der Baubewilligung zugestellt worden war, macht sich gemäss Art. 61 des Walliser Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (RS/VS 705.1 ; BauG/VS) der Übertretung gegen das Baurecht schuldig. Dies gilt auch dann, wenn das Architekturbüro dem Unternehmer grünes Licht für die Ausführung gegeben hat (E. 3).
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