Newsletter Januar 2024
Herausgegeben von Bohnet F., Eggler M. und Varin S.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
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Eigentumsgarantie; Einschränkung der Eigentumsgarantie; Gewässerschutz; materielle Enteignung; Wirtschaftsfreiheit; Gleichbehandlung; Art. 8, 26, 27, 36, 76 BV; 6, 14, 27, 28 GSchG; Anhang 2 GSchV; 1 DZV; PhV/LU
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Einschränkungen (E. 4.2).
Eine Verordnung des Regierungsrats des Kantons Luzern, die verschiedenen Maßnahmen zur Senkung des Phosphorgehalts in den Seen des Kantons vorsieht, wird von Landwirten, die Eigentümer der von diesen Maßnahmen betroffenen Grundstücke sind, angefochten. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung stellen grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, selbst für schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsgarantie (E. 4.3.1). Da sich die in der kantonalen Verordnung vorgesehenen Massnahmen im Rahmen des blossen Vollzugs der bundesrechtlichen Normen zum Gewässerschutz bewegen, war der Regierungsrat des Kantons Luzern für den Erlass zuständig (E. 3.5). Die getroffenen Massnahmen wurden im klaren öffentlichen Interesse an einer Reduktion des Phosphors in den Seen und damit an der Nichtvermehrung von Algen und der Erhaltung der Gewässerreinheit getroffen (E. 5). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu betonen, dass eine Massnahme als angemessen betrachtet werden kann, wenn sie zumindest einen gültigen Versuch darstellt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels beitragen zu können; dies ist bei den Massnahmen der Art der Fall (E. 6.1). Auch wenn die Phosphorwerte im Laufe der Zeit aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Parteien gesunken sind, muss zudem eingeräumt werden, dass die gesetzlichen Schwellenwerte immer noch nicht erreicht wurden, so dass die bisher verwendeten milderen Mittel weniger geeignet sind, um die mit den neuen Massnahmen verfolgten Ziele zu erreichen (E. 6.2). Die Eigentümer konnten nicht nachweisen, dass die Anwendung der geplanten Massnahmen die Existenz der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe gefährden würde (E. 6.3).
Materielle Enteignung – Wiederholung der Grundsätze (E. 7). Im vorliegenden Fall ist die bestimmungsgemässe Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen weiterhin möglich, auch wenn bestimmte Maßnahmen bei einigen Betrieben zu Ertragseinbussen führen würden. Ein Teil des potenziellen Ertragsverlustes wird zudem kompensiert. Somit sind die Voraussetzungen für eine materielle Enteignung nicht gegeben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall etwas anderes gelten könnte, doch wird dies bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden sein (E. 7.2–7.4).
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) – Wiederholung der Grundsätze (E. 8.1–8.2). Gleichbehandlung (Art. 8 BV) – (E. 9.1).
Eigentumsgarantie; Eigentum an einem Wasserweg; Art. 664, 680 ZGB; WWG/ZH
Eigentum an einem Wasserweg – Art. 664 Abs. 2 ZGB sowie Art. 5 § 1 des Zürcher Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG ; RS/ZH 724.11) stellen die Vermutung auf, dass Grundwasser wie Oberflächengewässer öffentlichen Charakter hat. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung, wobei darauf hingewiesen wird, dass Streitigkeiten über diese Frage von den Zivilgerichten entschieden werden (Art. 6 Abs. 3 WWG). Die Eintragung eines Wasserweges durch den Staat in das Register der öffentlichen Gewässer (Art. 7 WWG) führt nicht dazu, dass ein privater Wasserlauf unter die Souveränität oder das Eigentum des Staates fällt oder zu einem öffentlichen Wasserweg wird. Dasselbe gilt für einen Vermerk im Grundbuch über eine solche öffentlich–rechtliche Eigentumsbeschränkung, der auch ohne Vermerk besteht (vgl. Art. 680 Abs. 1 ZGB) und nicht an der öffentlichen Glaubenswirkung des Grundbuchs teilnimmt (E. 3.1 und 3.3).
Im vorliegenden Fall wehrt sich der Eigentümer des Grundstücks, über das der Bach fließt, gegen dessen Eintragung in das Register der öffentlichen Gewässer und gegen die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch, ohne dass es ihm gelingt, die oben genannte Vermutung zu widerlegen. In diesem Verwaltungsstreitfall ist das Eigentum an dem Wasserweg jedoch eine Vorfrage, die geklärt werden muss. Im Übrigen legt der Eigentümer nicht dar, warum er nicht die Möglichkeit haben sollte, ein Verfahren vor einem Zivilgericht einzuleiten, um eine endgültige Klärung der Natur des Gerinnes zu erreichen (E. 3.3).
Kaufvertrag; Vertragsauslegung; Recht auf Beweisführung; Art. 29 BV; 8 ZGB; 18 OR; 152 ZPO
Auslegung des Vertrags (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Im vorliegenden Fall haben die Parteien in den Immobilienkaufvertrag eine Klausel aufgenommen, wonach der Preis im Nachhinein erhöht werden kann, bei Umzonung und Weiterverkauf durch die Käuferin. Das BGer übernahm die objektive Auslegung der Klausel durch die Vorinstanz und kam zu dem Schluss, dass der Begriff « Nutzungsänderung » nicht nur eine Änderung der Zone, sondern auch eine Änderung der Zonenregeln, insbesondere eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks, umfasst. Die Tatsache, dass die Gemeinde kurz vor der Unterzeichnung des Vertrags eine gesetzliche Entwicklung in diese Richtung mitteilte, stärkt diese Auslegung (E. 3.2.3 und 3.3.3).
Recht auf Beweisführung (Art. 29 Abs. 2 BV ; 8 ZGB ; 152 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.3). Da klar war, dass die Wertsteigerung des Grundstücks durch die Nutzungsänderung und die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten verursacht wurde, konnte das Gericht auf Gutachten zu diesem Punkt sowie auf eine Anfrage bei der Gemeinde bezüglich der Nutzungsänderung verzichten (E. 3.3).
Werkvertrag; Abtretung von Gewährleistungsansprüchen und Parteiwechsel; Art. 83 ZPO
Abtretung von Gewährleistungsrechten und Parteiwechsel (Art. 83 ZPO) – Zwischen dem Bauunternehmer und dem Eigentümer ist ein Rechtsstreit über Mängel an einem Schwimmbad anhängig, als das Grundstück im Baurecht an einen Dritten abgetreten wird. Wenn eine Vertragsklausel in einem Immobilienkaufvertrag bzw. in einem Vertrag über den Verkauf eines Baurechts ausdrücklich vorsieht, dass die Gewährleistungsrechte in Bezug auf den Werkvertrag nicht mit dem Verkauf abgetreten werden, liegt in Bezug auf die Mängelgewährleistung kein Parteiwechsel vor. Denn die Rechte aus Mängeln sind der Gegenstand des Rechtsstreits und nicht die Immobilie selbst. Im vorliegenden Fall behält der ehemalige Eigentümer des Baurechts, der Partei des Werkvertrags ist, somit die Legitimation, vom Bauunternehmer die Reparatur des defekten Schwimmbeckens zu verlangen (E. 2.3).
Nachbachrecht; Streitwert von Eigentumsbeschränkungen; Art. 74 BGG
Streitwert bei Eigentumsbeschränkungen – Der Streitwert bei gesetzlichen Eigentums-beschränkungen wird auf die gleiche Weise bestimmt wie bei Streitigkeiten über das Bestehen einer Dienstbarkeit : Er entspricht der Wertsteigerung, die die Beendigung der Beeinträchtigungen dem Grundstück, auf das sie sich auswirken, verschaffen würde, oder, wenn sie höher ist, der Wertminderung, die die Beendigung dem Grundstück, das die Beeinträchtigungen verursacht, zufügen würde. Insbesondere in Bezug auf Immissionen von Bäumen oder Anpflanzungen stellt die Rechtsprechung fest, dass der Streitwert der Wertsteigerung entspricht, die das Fällen oder Beschneiden der Bäume oder Anpflanzungen für das Grundstück, das die Beeinträchtigungen erleidet, mit sich bringen würde, oder, falls höher, der Wertminderung, die sie für das Grundstück, das die Immissionen verursacht hat, mit sich bringen würde. Sie entspricht nicht den Kosten für die Rodung und Beschneidung der betreffenden Anpflanzung (E. 1.1.1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen des Eigentümers, der keine konkreten Feststellungen oder Elemente vorbringt, anhand derer überprüft werden kann, ob der Streitwert von CHF 30'000 (Art.74 BGG) erreicht wurde, ist unzulässig (E. 1.1.1.2).
Bäuerliches Bodenrecht; Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens; Feststellungsentscheidung; Art. 7 und 84 BGBB
Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens (Art. 7 BGBB) – Ein landwirtschaftliches Unternehmen muss mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordern und setzt voraus, dass die betreffenden Grundstücke, Bauten und Anlagen eine rechtliche Einheit bilden und von einem gemeinsamen Zentrum aus bewirtschaftet werden können (räumliche und funktionelle Einheit) (E. 4.1). Die Beurteilung der Arbeitsbelastung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. Die tatsächliche Nutzung ist nicht relevant, da es dem Grundeigentümer nicht möglich sein soll, sich durch die Wahl der Bewirtschaftungsart oder durch die Nichtnutzung des Nutzungspotenzials dem Geltungsbereich des BGBB zu entziehen (E. 4.3 und 5.4.1).
Feststellungsverfügung – Es besteht von Gesetzes wegen (vgl. Art. 84 BGBB) ein Interesse an der Feststellung, ob ein Unternehmen als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von Art. 7 BGBB zu qualifizieren ist oder nicht (E. 1.2).
Werkvertrag; Entscheid über vorsorgliche Beweisführung; Art. 83 ZPO; 98 BGG
Entscheid über vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) Entscheide über vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO, mit denen das Gericht eine Sicherungsmassnahme anordnet, sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (E. 5).
Im vorliegenden Fall ordnete die Vorinstanz die Edition von Verträgen mit Dritten an, da diese den Beweis dafür enthalten könnten, dass der Vertrag zwischen den Parteien falsche Informationen enthielt, die ihn aufgrund von Willensmängeln ungültig machen könnten. Das BGer bestätigt diese Argumentation, da die Beschwerdeführerinnen nicht versucht haben, die Willkür der Argumentation zu beweisen (E. 7).