Newsletter Dezember 2023
Herausgegeben von Bohnet F., Eggler M. und Varin S., mit der Teilnahme von Rüttimann P.
Avec le soutien de La chambre des avocats spécialistes FSA en droit de la construction et de l'immobilier
Herausgegeben von Bohnet F., Eggler M. und Varin S., mit der Teilnahme von Rüttimann P.
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François Bohnet
2e édition 2022
1050 pages, relié
ISBN 978-2-9701616-0-8
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Bauhandwerkerpfandrecht; Frist zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Art. 839 Abs. 2 ZGB
Frist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 2 ZGB) - Die Eintragung muss spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten erfolgen, d. h. im Grundbuch eingetragen werden. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, die weder ausgesetzt noch unterbrochen werden kann, die aber durch die Anmerkung eines provisorischen Eintrags gewahrt werden kann (E. 4.1.1).
Fertigstellung der Arbeiten – Eine Fertigstellung der Arbeiten liegt vor, wenn alle Arbeiten, die den Gegenstand des Werkvertrags bilden, ausgeführt wurden und das Werk lieferbar ist. Als Fertigstellung gelten nur die Arbeiten, die nach dem Werkvertrag und des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden müssen, nicht aber Leistungen, die zusätzlich in Auftrag gegeben wurden, ohne dass sie als Teil des erweiterten Vertragsrahmens angesehen werden können. Geringfügige oder nebensächliche Arbeiten, die vom Handwerker oder Unternehmer absichtlich aufgeschoben werden, oder auch Nachbesserungen (Ersatz von gelieferten, aber mangelhaften Teilen, Korrektur anderer Mängel) stellen keine Fertigstellungsarbeiten dar. Arbeiten, die insbesondere aus Sicherheitsgründen notwendig sind, auch wenn sie nur von geringer Bedeutung sind, stellen daher Fertigstellungsarbeiten dar. Die Arbeiten werden also eher nach qualitativen als nach quantitativen Gesichtspunkten beurteilt. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung der Arbeiten und nicht mit der Ausstellung der Rechnung, auch wenn dieses Element ein Indiz für die Fertigstellung der Arbeiten sein kann (E. 4.1.1).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Arbeiten im Zusammenhang mit der Einwinterung eines Schwimmbads nicht um notwendige Arbeiten, insbesondere aus Sicherheitsgründen, sondern um Arbeiten, die aufgrund der Jahreszeit absichtlich aufgeschoben wurden. Die anderen vom Unternehmer behaupteten Eingriffe entsprechen entweder Ausbesserungsarbeiten oder vom Unternehmer absichtlich aufgeschobenen Arbeiten (E. 4.3).
Avocat spécialiste FSA droit de la construction et de l’immobilier, M.B.L.-HSG, LL.M., Mangeat Avocats Sàrl
Kaufvertrag; Rechtsschutz in klaren Fällen; Verkaufsversprechen ; Art. 257 ZPO
Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2). In diesem Fall haben die Parteien ein Verkaufsversprechen getroffen ; es wurden mehrere Anzahlungen für den Verkauf geleistet. Da davon ausgegangen wurde, dass der Kaufvertrag letztendlich nicht zustande kam aufgrund der Entscheidung der Verkäuferin nicht mehr zu verkaufen, hatte der Käufer das Recht, die Rückzahlung einer Anzahlung mittels Rechtsschutzes in klaren Fällen zu verlangen.
Werkvertrag; Ausmassbestimmung; Norm SIA 118; Behauptungslast; Art. 18 OR; 55 ZPO; 142, 154 SIA-Norm 118
Ausmassbestimmung – Der Vertrag sieht vor, dass das Ausmass gemeinsam mit dem Bauherrn oder von einem Drittunternehmen mithilfe eines Computerprogramms gemacht werden muss und dass es überprüfbar und nachvollziehbar sein muss. In diesem Zusammenhang sind die vom Bauunternehmer allein durchgeführten Ausmasse nicht vertragskonform und die Tatsache, dass er sie zur Überprüfung an den Meister schickt, verleiht ihnen keinen Wert. Der Bauherr konnte diese Sendungen rechtmässig als einfaches Mittel zur Überprüfung des Baufortschritts verstehen, um die Ratenzahlung einzuhalten, und er war nicht verpflichtet, die Ausmasse zu überprüfen. Sein Schweigen gilt weder als Annahme des Ausmasses noch als Anerkennung einer Schuld, noch dazu, wo jede Vertragsänderung der Schriftform unterlag (E. 3.2.3 und 3.4.1).
SIA-Norm 118 – Obwohl die Norm in den Vertrag aufgenommen wurde, kann der Bauunternehmer aus den Regeln der SIA–Norm 118 über das Ausmass und dessen Überprüfung nichts ableiten, da der Vertrag andere spezifische Regeln vorsah (E. 3.4.1 und 3.4.2).
Werkvertrag; Qualifizierung eines Fensterreinigungsvertrags und Schaden; vertragliche Haftung; Sorgfalts- und Treuepflicht des Unternehmers; Beweisgrad; Art. 97 ff., 101, 127, 363 ff., 368, 371 OR; 8 ZGB
Qualifizierung eines Fensterreinigungsvertrags und Schaden – Die Reinigung von Fenstern, wie im vorliegenden Fall der Fenster einer Villa am Ende der Bauphase, unterliegt dem Werkvertrag (E. 3). Fenster, die vom Bauunternehmer oder seinen Hilfspersonen beim Putzen zerkratzt werden, sind weder ein Mangel des Bauwerks noch ein Mangelfolgeschaden, sondern ein akzessorischer Schaden. Dieser ergibt sich aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Bauunternehmers. Tatsächlich waren die Fenster am Ende der Ausführung des Werkvertrags über die Reinigung der Fenster sauber. Für den Ersatz dieses Schadens kommen daher nicht die Mängelgewährleistungsrechte (Art. 368 OR) in Frage (die insbesondere der Mängelanzeigepflicht und der Verjährungsfrist von Art. 371 OR unterliegen), sondern die allgemeinen Regeln über die Nichterfüllung von Pflichten in Art. 97 ff. 101 OR sowie die Verjährung in Art. 127 OR (E. 3.1.1).
Vertragliche Haftung (Art. 97 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2). Sorgfalts– und Treuepflicht des Unternehmers (Art. 364 – 365 OR) (E. 3.1.3).
Beweisgrad (Art. 8 ZGB) – Hinweis auf die Grundsätze (E. 3.1.4). Damit der Richter annehmen kann, dass der Bauunternehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er die vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Fenster nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt hat, muss der Bauherr beweisen, dass die Fenster vor Beginn der Reinigung durch den Bauunternehmer nicht verkratzt waren und dass sie unmittelbar nach der Reinigung verkratzt wurden. Da dieser Beweis aufgrund der Natur der zu beweisenden Tatsache nicht objektiv unmöglich zu erbringen ist, kann das Gericht keinen Beweisnotstand und keine Reduktion des Beweismaßes auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit zulassen (E. 3.2). Im vorliegenden Fall stellt das BGer durch Substitution der Begründung fest, dass der Beweis, dass der Unternehmer seine vertragliche Nebenpflicht, das vom Meister gelieferte Material sorgfältig zu behandeln, verletzt hat, sehr wohl erbracht wurde (E. 4).
Werkvertrag; Stillschweigende Zustimmung zur Übertragung des Werkvertrags; Art. 363 ff. OR
Stillschweigende Zustimmung zur Übertragung des Werkvertrags – Der Bauherr kann die Übernahme des Werkvertrags nicht mehr anfechten, obwohl er nicht reagiert hat, als der ursprüngliche Unternehmer ankündigte, dass ein drittes Unternehmen « nunmehr die betrieblichen Tätigkeiten von [dem ursprünglichen Unternehmer] übernimmt », und er die Arbeiten durch den Übernehmer fortsetzen liess. Zudem scheint es, dass der Meister nach Erhalt der Schlussrechnung den Betrag der Arbeiten und nicht die Qualität des Verfassers beanstandete, was zeigt, dass er die Vertragsübernahme stillschweigend akzeptiert hatte (E. 2.1 und 2.2).
Werkvertrag; Werkpreis; Art. 373-374 OR
Preis des Werkes – Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. (Art. 373 OR). Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. (Art. 374 OR). Unter diesen Umständen entspricht die Vergütung des Unternehmers den Ausgaben, die objektiv für eine sorgfältige Arbeit erforderlich sind. Die geltend gemachten Ausgaben müssen daher so dargestellt werden, dass ihre Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den durchgeführten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Es reicht nicht aus, Tabellen zu erstellen, aus denen hervorgeht, welche Mitarbeiter an welchem Tag wie viele Stunden gearbeitet haben. Nicht vorhandene Angaben oder solche, die sich auf Stichworte oder vage und unverständliche Beschreibungen beschränken, genügen den Anforderungen nicht (E. 3.1.1).
Im vorliegenden Fall betraf der Vertrag den Bau eines schlüsselfertigen Nanotechnologie– Labors. Es gab unbezahlte Rechnungen von Subunternehmern in Höhe von knapp CHF 4 Millionen. Bei einem Vertrag, der ein offenes Abrechnungssystem vorsieht, reicht es jedoch nicht aus, den Nachweis zu erbringen, dass die Rechnungen der Subunternehmer für die Errichtung des Bauwerks erstellt und vollständig bezahlt wurden. Wenn es keinen Fest– oder Höchstpreis gibt, kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass er das Kostenziel eingehalten hat. Er muss in jedem Fall nachweisen, welche konkreten Leistungen von den jeweiligen Subunternehmern erbracht wurden und ob diese notwendig und die Preise angemessen waren (E. 3.3).
Architekturvertrag; Erstellen von Bauplänen; Werkpreis; Integration der SIA-Norm 118; Art. 374 OR; SIA-Norm 118
Erstellung von Bauplänen – Die Erstellung von Plänen unterliegt grundsätzlich den Regeln des Werkvertrags (E. 5.1.1).
Werkpreis – Wenn die Vergütung nicht im Voraus festgelegt wurde, muss sie gemäss Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeiten und den Aufwendungen des Unternehmers bestimmt werden. Der Richter muss also bei Fehlen einer Vereinbarung den Preis für das Werk so festlegen, wie er das Honorar des Beauftragten festlegen würde, so dass er den erbrachten Leistungen entspricht und objektiv verhältnismässig erscheint. Sowohl im Werkvertrag als auch im Auftrag sind die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Kosten für Personal, Material, Gemein- und Betriebskosten massgebend (E. 5.1.1).
Einbeziehung der SIA–Norm 118 – Wenn der Architekt sein Honorar in der Schlussrechnung ausdrücklich nach der SIA-Norm 118 berechnet, gilt die Anfechtung dieser Rechnung durch den Auftraggeber, ohne die Einbeziehung der SIA-Norm 118 in Frage zu stellen, sondern nur die « Umsetzungskriterien » in der Rechnung, als stillschweigende Zustimmung zur Einbeziehung der SIA-Norm. Eine Anfechtung der Anwendung der SIA-Norm 118 im Stadium der Schlussplädoyers ist verspätet, noch dazu, wenn ein Gutachten, das sich auf die Honorarnote bezog und sich auf die SIA-Norm 118 stützte, nicht angefochten wurde (E. 5.4).
Dienstbarkeit; Klage auf Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit; Auslegung einer Dienstbarkeit; Art. 738 ZGB
Klage auf Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit – Bei einer Klage nach Art. 738 ZGB zur Klärung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich zu bejahen, da offensichtlich ein Interesse an der Feststellung besteht. Darüber hinaus wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Zulässigkeit der Klage auch ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung des Grundbucheintrags besteht. In diesem Fall zielt die Berichtigung nicht auf die Schaffung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts ab (Art. 87 ZPO), sondern auf die Anpassung des Wortlauts an das bereits bestehende Recht, wie es vom Gericht festgestellt wurde (E. 1.2.2).
Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Im vorliegenden Fall muss mangels eindeutiger Eintragung auf den Erwerbsgrund abgestellt werden. Das Durchgangsrecht wurde nicht in einem Dienstbarkeitsvertrag vereinbart, sondern im Rahmen eines Bereinigungsverfahrens, das die Gemeinde 1933 zur Erstellung von Grundstücks– und Dienstbarkeitsregistern durchführte. Dementsprechend ist auf die entsprechenden Grundbuchdokumente zu verweisen (E. 5.2). Aus dem damaligen Handelsverkehr geht hervor, dass die Dienstbarkeit den Zweck hatte, Gebäuden, die ansonsten keinen ebenerdigen Zugang hatten, ein Durchgangsrecht zu gewähren. Wenn die Dienstbarkeit auf den Teil des herrschenden Grundstücks beschränkt ist, der über keinen direkten Zugang zur Strasse verfügt, ist sie nicht auf das ursprüngliche kleine Haus beschränkt, sondern kommt auch den Gebäuden zugute, die es seither ersetzt haben (E. 5.5.2).
Dientsbarkeit; Augenschein über die Ausübung einer Dienstbarkeit; Art. 730, 737 ZGB
Augenschein über die Ausübung einer Dienstbarkeit – Wenn der Richter im Rahmen eines Augenscheines feststellt, dass Vordachpfeiler die Ausübung der Dienstbarkeit nicht verhindern, ist es nicht willkürlich, die vom Gericht aus erster Hand gemachten Beobachtungen den Erklärungen des Eigentümers vorzuziehen. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks beschwert sich darüber, dass die streitige Konstruktion keine Zufahrt für Baumaschinen ermögliche, ohne die Zufahrt für gewöhnliche Fahrzeuge in Frage zu stellen (E. 3.3.2).