Newsletter Juni 2024
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S., mit der Teilnahme von Brückner S.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S., mit der Teilnahme von Brückner S.
Le 23e Séminaire sur le droit du bail se déroulera à Neuchâtel, en deux éditions identiques, les
Les thèmes ci-après seront abordés :
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Eigentumsgarantie; Einschränkungen der Eigentumsgarantie; rechtliche Grundlagen und Regulierungsdichte; schwerwiegende Einschränkung; öffentliches Interesse; Verhältnismässigkeit; Art. 26 und 36 BV
Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 und 36 BV) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Rechtliche Grundlagen und Regulierungsdichte – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Schwerwiegende Einschränkung – In der Rechtsprechung wurde die Verpflichtung der Eigentümer einer 20 Jahre alten oder älteren Wärmeerzeugungsanlage, den Brenner oder eine andere Zusatzkomponente der Anlage auszutauschen, nicht als schwerwiegende Einschränkung des Eigentums eingestuft. Darüber hinaus liess das BGer die Frage offen, ob die Verpflichtung zur Entfernung von Elektroheizungen und die Androhung strafrechtlicher Sanktionen, mit denen sie verbunden sein kann, als schwerwiegend einzustufen ist (E. 5.1).
Im vorliegenden Fall wird durch eine Änderung des Waadtländer Gesetzes die Pflicht zur Sanierung von dezentralen Elektroheizungen eingeführt. Keine der zur Verfügung stehenden Sanierungslösungen verhindert den Erwerb einer Liegenschaft, deren Erhaltung, Nutzung oder Veräusserung oder macht die Ausübung des Eigentums unmöglich oder wesentlich schwieriger. Die Massnahme wird zudem von Subventionen für die Eigentümer sowie von Steuerabzügen begleitet. Folglich handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff, und erfordert keine formell-gesetzliche Grundlage (E. 5.2).
Öffentliches Interesse – Öffentliche Interessen am Umweltschutz (Art. 74 BV), an einer nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) oder an einer umweltfreundlichen Energieversorgung und einem sparsamen und rationellen Energiepolitik (Art. 89 Abs. 1 BV) können insbesondere Eingriffe in die Eigentumsgarantie legitimieren. Das BGer hat bereits entschieden, dass die im Kanton Zürich vorgesehene Pflicht zur Entfernung von Elektroheizungen ein ausreichendes öffentliches Interesse darstellt. Es hat auch eine Gemeindeinitiative für gültig erklärt, die sicherstellen wollte, dass bis 2030 alle Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Auch der Bundesgesetzgeber hat in jüngster Zeit zahlreiche Initiativen zu diesen Anliegen ergriffen, die darauf abzielen, den Ersatz insbesondere von stationären elektrischen Heizgeräten durch eine Wärmeerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien zu fördern (E. 6.1).
Verhältnismässigkeit – Wiederholung der Grundsätze (E. 7.1). Im Zusammenhang mit der Regel der Notwendigkeit ist zu berücksichtigen, dass die strittige Verpflichtung nicht plötzlich und unvorhersehbar erlassen wurde, sondern das Ergebnis eines langen Prozesses ist, der in den 1990er Jahren begann und darauf abzielte, stationäre elektrische Widerstandsheizgeräte zu begrenzen. Eine Verpflichtung zur Sanierung von stationären elektrischen Widerstandsheizungen kann daher von den Eigentümern nicht als unerwartet angesehen werden (E. 7.2.2). In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne hält das BGer fest, dass die angefochtenen Normen keine absolute Pflicht zum Rückbau dezentraler Elektroheizungen nach sich ziehen (Ausnahmen von der Sanierungspflicht ; Sanierung durch Isolation ; Fristverlängerung ; etc.), so dass keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich ist (E. 7.2.3).
Kaufvertrag; Gewährleistung wegen Mängel; Prüfungspflicht und Mängelrüge; Absichtliche Täuschung; Art. 197 ff. und 287 OR
Gewährleistung wegen Mängel (Art. 197 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.1). Prüfungspflicht und Mängelrüge (Art. 201 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.2). Absichtliche Täuschung (Art. 203 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.3).
Im vorliegenden Fall betraf der Verkauf ein gepachtetes landwirtschaftliches Grundstück und einige für dessen Bewirtschaftung nützliche Maschinen. Im Vertrag war vorgesehen, dass das Landgut noch einige Wochen in den Händen des Pächters bleiben sollte, bevor der Käufer es in Besitz nehmen würde. Unter diesen Umständen scheint es dem üblichen Geschäftsverlauf zu entsprechen, dass der Erwerber den Zustand der Dinge erst nach der Abreise des Pächters überprüft. Anders wäre es, wenn das Landgut verkauft wird, während der Pächter den Betrieb weiterführt. In diesem Fall hätte es der übliche Geschäftsverlauf erfordert, dass der Erwerber sofort eine Besichtigung der Sache veranlasst, wobei er jedoch die Interessen des Pächters berücksichtigt und sich bei diesem gemäss den Vorschriften von Art. 287 OR vorab anmeldet. Somit ist im konkreten Fall eine 21 Tage nach der Eintragung im Grundbuch erfolgende Prüfung der verkauften Güter nicht verspätet (E. 5.4.1).
Werkvertrag; Feststellung der Mängel; Haftung für Mängel; Beweislast; Überprüfung des Werkes und Rüge von (offenen oder versteckten) Mängeln; Minderung; Art. 367 ff. OR; 8 ZGB
Feststellung der Mängel (Art. 367 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.1). Haftung für Mängel (Art. 368 Abs. 2 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Beweislast (Art. 8 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall gab der Bauunternehmer per E-Mail und später im Verfahren zu, dass es eine Blasenbildung des PVC, Undichtigkeiten des Schwimmbads, einen Defekt an der Luke des Technikraums sowie Mängel an einigen Holzdielen der Terrasse gab, so dass es widersprüchlich war, die Mängel später zu leugnen. Diese Geständnisse reichten aus, um das Vorhandensein von Mängeln am Bauwerk zuzugeben (E. 4.2).
Überprüfung des Werks und Anzeige von (offenen oder versteckten) Mängeln (Art. 367 und 370 Abs. 3 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Im vorliegenden Fall konnte der Mangel im Zusammenhang mit dem Betrieb eines im Januar aufgestellten Schwimmbeckens (d.h. insbesondere Wassereintritt, fehlerhafte Befestigungen und Lecks) erst bei dessen Inbetriebnahme zu Beginn der schönen Jahreszeit im Mai 2019 entdeckt werden. In Bezug auf die Mängel an der Terrasse (Holzverdrehungen, Splitter und gealtertes Holz) war es glaubwürdig, dass die Splitter auch im Mai festgestellt wurden, also zu einer Zeit, in der die Menschen anfangen, barfuss zu laufen. Was die Verdrehungen des Holzes und das gealterte Aussehen des Holzes betrifft, so handelte es sich um einen sich entwickelnden Schaden, so dass es den Bauherren nicht zugemutet werden konnte, diese Mängel zu rügen, bevor sie sich einen Überblick über deren Ausmass verschafft hatten. Folglich erfolgte die Mängelrüge rechtzeitig (E. 5.2 und 5.4).
Minderung (Art. 368 Abs. 2 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6.1.1). Im vorliegenden Fall bestritten die Parteien nicht, dass der Preis des Bauwerks gemäss der gesetzlichen Vermutung dessen objektiven Wert ohne jegliche Mängel darstellte und daher vermutet wurde, dass der entschädigungspflichtige Minderwert den Kosten für die Mängelbeseitigung entsprach. Es wäre die Aufgabe des Bauunternehmers gewesen, eine bezifferte Schätzung der Reparaturkosten vorzulegen und diese zu beweisen. Da er dies nicht getan hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Minderwert des Bauwerks den für die Instandsetzung unternommenen Arbeiten entspricht (E. 6.2 bis 6.5).
Werkvertrag; merkantiler Minderwert; Behauptungslast und Verweis auf eine Beilage; unbezifferte Forderungsklage; Art. 366 Abs. 2 OR; 55, 85 ZPO
Merkantiler Minderwert – Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 145 III 225) ist ein Schaden, der durch einen merkantiler Minderwert einer Immobilie entsteht, nur ersatzfähig, wenn die Immobilie verkauft wird (E. 5.2).
Behauptungslast und Verweis auf eine Beilage – Wiederholung der Grundsätze. Bei einem Verweis auf eine Beilage muss aus dem Verweis selbst klar hervorgehen, welche Teile des Schriftstücks als Behauptungen der Parteien zu betrachten sind. Es reicht nicht aus, im Anschluss an eine Behauptung einfach einen Anhang als Beweisangebot zu zitieren, da sich daraus nicht ergibt, dass die im Anhang enthaltenen Informationen einen Teil der Sachverhaltsdarstellung darstellen müssen (E. 4.3.2).
Unbezifferte Forderungsklage – Wer eine unbezifferte Widerklage einreicht, muss darlegen, aus welchen Gründen es ihm unmöglich oder unzumutbar war, den merkantiler Minderwert der Immobilie zu beziffern. Er muss dies bereits bei der Einreichung der Widerklage tun und kann nicht bis zum Stadium der Widerklageantwort warten (E. 5.1.1 und 5.1.2).
Werkvertrag; Prüfung des Werkes und Haftung für Mängel; Vertragsauslegung; Art. 18, 367, 368 OR
Prüfung des Werks und Haftung für Mängel (Art. 367-368 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Vertragsauslegung (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2.).
Im vorliegenden Fall ergibt eine Auslegung des Vertrags und des Schriftverkehrs zwischen den Parteien, dass sie sich genau über die Art der Bolzen geeinigt haben, die zur Befestigung der Fassadenplatten dienen, die Gegenstand des Werkvertrags waren. Diese Bolzen wurden tatsächlich geliefert und sind nicht mangelhaft. Als Baufachmann hätte der Generalunternehmer klar zum Ausdruck bringen müssen, dass er Bolzen aus rostfreiem Material verlangte bzw. Bolzen ablehnte, die nachbehandelt werden mussten (E. 3.3.1 und 3.3.2).
Werkvertrag; Abschluss und Auslegung eines Vertrags; Schuldenübernahme; Art. 1, 18, 175 ff. OR
Abschluss und Auslegung eines Vertrages (Art. 1 und 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4 und 4.1). Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4).
Im vorliegenden Fall sieht eine Klausel im Rahmen einer Schuldübernahmevereinbarung, bei der ein Unternehmer an die Stelle eines anderen tritt, vor, dass der Bauherr dem Unternehmer einen Betrag « vorschiessen » (« avancera » auf Italienisch) muss, der anschliessend verrechnet werden kann. Das BGer hält fest, dass diese Klausel dem Unternehmer erlaubt, die Zahlung zu verlangen, bevor er die Gegenleistung angeboten hat. Die wörtliche Auslegung der Klausel tendiere zu diesem Ergebnis, ebenso wie ihre teleologische Auslegung. In der Tat sollte der Betrag die Fortsetzung der Arbeiten ermöglichen (E. 4.4.2 und 4.4.3).
Eigentum/Besitz; Enteignung; Berechnung der Entschädigung; Art. 19 ff. EntG
Enteignung (Art. 19 ff. Ent) – Die Eigentümer von Liegenschaften in der Einflugschneise der Landebahnen des Flughafens Zürich haben Anspruch auf Ausgleich des durch Fluglärm verursachten Minderwerts sowie allfälliger weiterer Nachteile. Hingegen müssen sie sich die besonderen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus dem Unternehmen des Enteigners ziehen. Entscheidend sind nicht die von den Enteigneten aufgewendeten Kosten, sondern der Vorteil, den sie daraus ziehen. Bei diesen Zurechnungen ist zu prüfen, inwieweit sich die Investition auf den Ertrag oder die nach der Ertragswertmethode vorgenommene Bewertung der Immobilie auswirkt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Berechnung, inwiefern die Investitionen in schall- und wärmeisolierte Fenster den zu erwartenden Erlös bei einem Verkauf der Liegenschaften auf dem freien Immobilienmarkt erhöhen würden (E. 5.1). Der Mehrwert von Investitionen in den Schallschutz kann analog zur mietrechtlichen Praxis ermittelt werden (E. 11). Detaillierte Berechnung der Entschädigung (E. 6-10).
Eigentum/Besitz; Teilenteignung; wirtschaftliche Einheit von Grundstücken; unbebaute Grundstücke und Vergleichsmethode; Art. 26 BV
Teilenteignung – Bei Teilenteignungen muss zwischen der Enteignung eines Grundstückteils und dem Schaden, den die Eigentümerschaft des Restgrundstücks erleidet, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Entschädigung geleistet werden muss. Im Enteignungsrecht wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer Teilenteignung und dem daraus erwachsenden Schaden besonders definiert. Als Kausalzusammenhang genügt nicht ein solcher zu den negativen Auswirkungen des öffentlichen Werks, sondern nur ein solcher zum Rechtsverlust (E. 4.4). Vorliegend sind die Grundstücke vor dem Bau des Autobahnzubringers für die bisherigen Nutzungen wie auch für allfällige zukünftige Nutzungen erschlossen. Der Eigentümerin wurde somit durch die Teilenteignung kein Recht entzogen. (E. 4.5).
Wirtschaftliche Einheit von Grundstücken – Wenn mehrere Grundstücke im Besitz derselben Person sind, können sie bei der Festlegung der Entschädigung als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden (E. 5.3).
Unbebaute Grundstücke und Vergleichsmethode – Wenn nur eines der betroffenen Grundstücke mit einer Villa bebaut ist, diese aber im Interesse einer sinnvollen Bodennutzung abgerissen werden soll, kann das gesamte Grundstück als unüberbautes Grundstück eingestuft werden (E. 5.3). Für die Bewertung von unüberbauten Grundstücken gilt die Vergleichsmethode. Die Vergleichsmethode kann auch angewendet werden, wenn nur wenige Vergleichspreise vorhanden sind. Diesfalls müssen diese besonders sorgfältig untersucht werden und können nur dann verwendet werden, wenn dem Vertragsabschluss nicht- wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arrondierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen- unübliche Verhältnisse zugrunde liegen. (E. 6.3).
Eigentum/Besitz; Änderung einer Entscheidung in einem freiwilligen Verfahren; Gerichtliches Verbot; Zugang zu Wäldern und Weiden; Art. 669 ZGB; 256, 258-260 ZPO
Änderung einer Entscheidung in einem freiwilligen Verfahren – Art. 256 Abs. 2 ZPO, der auf das allgemeine summarische Verfahren anwendbar ist, behält die Möglichkeit vor, eine in einem freiwilligen Verfahren getroffene Entscheidung, die sich nachträglich als unrichtig erweist, aufzuheben oder zu ändern (E. 3.1). Gerichtliches Verbot (Art. 258-260 ZPO) – Das BGer lässt die in der Lehre umstrittene Frage offen, ob Art. 256 Abs. 2 ZPO auf das besondere Verfahren auf Gerichtliches Verbots ist (E. 3.3).
Zugang zu Wäldern und Weiden – Art. 699 Abs. 1 ZGB garantiert jedermann den freien Zugang zu Weiden und Wäldern. Eine Einschränkung dieses Rechts durch ein Gerichtliches Verbot muss einer Interessenabwägung unterzogen werden, verhältnismässig sein und darf das Recht auf Zugang nicht in seiner Substanz beeinträchtigen. Das im vorliegenden Fall von landwirtschaftlichen Eigentümern beantragte gerichtliches Verbot ist jedoch nicht geeignet, von Hunden übertragene Krankheiten zu verhindern, und greift durch ein vollständiges Verbot in die Substanz des durch Art. 699 ZGB garantierten Zugangsrechts ein. Die von den landwirtschaftlichen Eigentümern bekämpften Unhöflichkeiten sind im Übrigen bereits nach der kantonalen Strafordnung für das Liegenlassen von Abfällen und Hundekot mit einer Geldstrafe bedroht. Die Kritik der landwirtschaftlichen Eigentümer spricht in Wirklichkeit allgemeine Probleme an, die durch das in Art. 699 ZGB garantierte Zugangsrecht erzeugt werden. Sie sind somit Teil einer politischen Dimension und nicht geeignet, die vorstehende Interessenabwägung in Frage zu stellen (E. 4.2.2.2).
Dienstbarkeit: Auslegung einer Dienstbarkeit; Ausübung einer Dienstbarkeit und Nachbarrecht; Art. 679, 684, 730, 737, 738 ZGB
Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Ausübung einer Dienstbarkeit und Nachbarrecht (Art. 679, 684, 730, 737 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist verpflichtet, sein Recht schonend auszuüben. Diese Pflicht schränkt weder den Umfang noch den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein ; sie verbietet jedoch ihre missbräuchliche Ausübung (E. 3).
Im vorliegenden Fall erlaubt die Grunddienstbarkeit dem herrschenden Grundstück die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern « nach eigener Wahl » (« beliebige Bepflanzung mit Büschen und Bäumen ») bis zur Grenze zum dienenden Grundstück, abweichend von den öffentlich-rechtlichen Mindestabständen (« Näherpflanzrecht »). Da die Besitzer des dienenden Grundstücks die Parzelle nach der Errichtung der Dienstbarkeit erworben hatten, konnten sie sich auf deren Eintragung im Grundbuch verlassen (Art. 973 ZGB). Der Eintrag eines « beliebigen » Näherpflanzrechts ist nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass für die Dienstbarkeit keine Schranken gelten. Die dem herrschenden Grundstück auferlegte Verpflichtung, über die Höhe des Giebels seines Hauses hinaus zu schneiden und die Dicke der Vegetation auf 2 Meter zu begrenzen, wird somit vom BGer bestätigt. Sie entspricht dem Zweck der Dienstbarkeit, die Privatsphäre des herrschenden Grundstücks zu schützen, und einer « schonenden » Ausübung des Rechts (E. 4 und 7.2).
Dienstbarkeit; Recht auf Beweis; Kognition in der Berufung; Verhandlungsmaxime; Baurecht; Vorzeitiger -Heimfall; Art. 779f ZGB; 29 Abs. 2 BV; 55, 150 ff. 310, 316 ZPO
Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV und 150 ff. ZPO) – Wiederholung der Grundsätze. Wenn der Richter eine Beweisofferte ablehnt, weil es offensichtlich untauglich ist den Beweis zu erbringen, nimmt er eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor, die als uneigentlich bezeichnet wird. Stützt er sich hingegen auf einen hypothetischen Sachverhalt, den er aufgrund der bereits feststehenden Umstände und der bereits erhobenen Beweise zu kennen glaubt, nimmt er eine echte antizipierte Beweiswürdigung vor (E. 4.2.1).
Kognition in der Berufung (Art. 310 und 316 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2.2). Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2.2).
Im vorliegenden Fall hatte der Baurechtsgeber die Auslegung des Vertrags detailliert bestritten und insbesondere argumentiert, dass der Begriff der Erhaltung eines « guten Zustands » einen qualitativen Standard einführe und nicht nur die Erhaltung des bestehenden Zustands bedeute. Zudem hatte er die Zweckbestimmung der verschiedenen Bauten dargelegt und Unterhaltsmängel geltend gemacht, wozu er sogar ein privates Gutachten vorlegte (E. 5.3.1). Die Schwere dieser Mängel war zudem detailliert dargelegt worden, indem die möglichen Folgen dieser Verstösse aufgezeigt wurden. Das KG lehnte es daher zu Unrecht ab, zu prüfen, ob die vorliegende Situation die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Rückgaberecht (Art. 779f ZGB) erfüllte (E. 5.3.2).
Bauhandwerkerpfandrecht; Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast; Art. 837 ff. ZGB; 55 ZPO
Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.5).
Ein Unternehmer, der lediglich behauptet, alle Trockenbau- und Gipserarbeiten im Erdgeschoss und im ersten Stock eines Gebäudes ausgeführt zu haben, genügt seiner Behauptungspflicht nicht. Insbesondere bei detaillierten Beanstandungen durch den Bauherrn bleibt diese Behauptung zu allgemein, damit sie als Beweis akzeptiert oder der Gegenbeweis erbracht werden könnte (E 3.6.2.2).
Strafrecht; Fahrlässige Tötung; Fahrlässigkeit und Verletzung einer Sorgfaltspflicht; Anwendung des SVG; Art. 117 StGB; UVG; VUV; BauAV; SVG; VRV
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.1). Fahrlässigkeit und Verletzung einer Sorgfaltspflicht – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.2.1). Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Im Bauwesen ergeben sich die zu beachtenden Vorsichtsregeln insbesondere aus Art. 82 Abs. 1 UVG, der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 18. Juni 2021 (BauAV).
Anwendung des SVG – Es geht nicht darum, zwischen Baustellen- und Verkehrsunfällen zu unterscheiden. Entscheidend ist auch nicht, ob sich die Strassenfläche in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, sondern ob sie für den allgemeinen Verkehr genutzt wird und ob die Nutzung für eine unbestimmte Gruppe von Personen möglich ist, auch wenn die Nutzung eingeschränkt ist (E. 3.1). Wenn der Baustellenbereich nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen, sondern ausschliesslich den Vertragspartnern des Bauherrn zugänglich ist, finden das SVG und die VRV keine direkte Anwendung. (E. 3.2). Die Regeln zur Berücksichtigung der besonderen Gefahren, die mit dem Rückwärtsfahren verbunden sind (Art. 36 ff. SVG und 17 VRV), sind jedoch sinngemäss anwendbar (E. 4).
Im vorliegenden Fall fand das strittige Rückwärtsfahren im vorgesehenen Einsatzbereich der Fräse statt, wo niemand einen Grund hatte, sich aufzuhalten, nicht einmal das Opfer, das für die Baustelle und ihre Sicherheit verantwortlich war. Der Lkw-Fahrer hatte somit seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt (E. 5.3).
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