Newsletter Juni 2026
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S. mit der Teilnahme von Perrier S.
Mit der Unterstützung von Die Kammer der Fachanwälte SAV im Bau- und Immobilienrecht
Herausgegeben von Bohnet F., Carron B., Eggler M. und Varin S. mit der Teilnahme von Perrier S.
Le 24e Séminaire sur le droit du bail se déroulera à Neuchâtel, en deux éditions, les :
Également retransmis en visioconférence
Uniquement en présentiel
Expertise judiciaire et expertise privée en droit du bail, François Bohnet, avocat, professeur à l’Université de Neuchâtel
La solidarité en droit du bail, Thomas Probst, avocat, professeur émérite de l’Université de Fribourg
Actualités cantonales par les avocat·es spécialistes FSA droit du bail
Vaud, Genève, Fribourg et Neuchâtel
La compensation en droit du bail, Blaise Carron, avocat, professeur à l’Université de Neuchâtel
La pratique récente en matière de loyer, Xavier Rubli, avocat spécialiste FSA droit du bail et de la PPE, Lausanne
La fixation du sous-loyer et du sous-fermage, Nathalie Landry, juge, Genève
Le confort thermique dans le bail : entre droits, devoirs et tensions, Isabelle Salomé-Daïna, avocate spécialiste FSA droit du bail et de la PPE, Lausanne
...et la traditionnelle présentation à trois voix de la jurisprudence des deux dernières années
Vous trouverez le programme détaillé en cliquant ici.
| Vendredi 13 novembre 2026
Transactions judiciaires et extrajudiciaires
Focus révision
Nouveautés pour la pratique
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Eigentum/Besitz; Frist der Planungszone; Art. 26, 27 RPG; 46 ff. LATC/VD
Planungszonen (Art. 27 RPG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1-3.3). Frist der Planungszone – Das Inkrafttreten einer Planungszone bzw. der dies a quo der fünfjährigen Frist fällt in der Regel auf den Tag ihrer öffentlichen Auflage, um den Sicherungszielen einer solchen Zone Rechnung zu tragen, die sich mit einem Inkrafttreten erst im Zeitpunkt der Genehmigung durch die kantonale Behörde nicht immer erreichen liessen. Die Kantone dürfen die Anforderungen des Bundesrechts nicht umgehen, namentlich die verbindliche Höchstdauer von fünf Jahren, während der die vorläufigen Eigentumsbeschränkungen noch als verhältnismässig betrachtet werden können (E. 3.3.2). Eine bundesrechtskonforme Auslegung des waadtländischen Rechts gebietet, den dies a quo der fünfjährigen Frist 27 RPG auf den Tag der öffentlichen Auflage und nicht auf das spätere Datum der Genehmigung festzulegen, da das Bauverbot bereits mit der öffentlichen Auflage eintritt (vgl. Art. 49 Abs. 1 LATC/VD) (E. 3.3.3). Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid über die Verlängerung der Planungszone vom zuständigen kantonalen Departement am 18. November 2024 getroffen, mehr als sechs Jahre nach der öffentlichen Auflage vom 24. Oktober 2018, weshalb er als verspätet erscheint (E. 3.4).
Avocate, spécialiste FSA droit du bail et de la PPE, titulaire du CAS en droit de la construction et de l'immobilier
Nachbarrecht; Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn; negative Immissionen; Art. 679, 684 ZGB
Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn (Art. 684 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Negative Immissionen – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.3). Gehen negative Immissionen von Pflanzungen aus und halten sie die kantonalen Abstandsvorschriften ein, gehen von ihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen aus (E. 4.2). Im vorliegenden Fall wird der Schattenwurf einer Grünhecke und einer 12m hohen Birkengruppe, die unter Einhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften gepflanzt wurden, nicht als übermässige Einwirkung betrachtet. Zudem bleibt die Aussicht auf den See, die Hügel und die umliegenden Dörfer zumindest von der Terrasse im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft frei (E. 7.3). Beantragt der Eigentümer die blosse Beseitigung der Pflanzungen und nicht deren Unterhalt nach bestimmten Regeln (Rückschnitt auf eine bestimmte Höhe, usw.), hat das Gericht künftigen Entwicklungen der Pflanzungen nicht Rechnung zu tragen (E. 5.2 und 7.3.3.2).
Eigentum/Besitz; Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Güterzusammenlegung; Art. 8, 26 BV
Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Güterzusammenlegung – Nach dem Prinzip des Realersatzes (Art. 26 BV) haben die betroffenen Eigentümer im Rahmen einer Güterzusammenlegung Anspruch darauf, in der neuen Zuteilung nach Menge und Qualität gleichwertiges Land zu erhalten wie das von ihnen abgetretene, soweit der Zweck der Güterzusammenlegung und die technischen Erfordernisse dies zulassen. Geht es um eine landwirtschaftliche Güterzusammenlegung, welche die Existenzgrundlage eines Betriebs berührt, hat die Behörde nicht nur die Lage, die Beschaffenheit und die Qualität des Bodens zu berücksichtigen, sondern auch die Organisation des Betriebs und dessen Besonderheiten. In diesem Zusammenhang wird der Anspruch auf Gleichbehandlung relativiert, da es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur selten möglich ist, jedem betroffenen Eigentümer eine verhältnismässig gleiche Beteiligung am gemeinschaftlichen Mehrwert zu sichern. Es genügt, dass die nach der Erstellung des neuen Bestands festgestellten Ungleichheiten nicht offensichtlich oder stossend sind (E. 2.1.2).
Eigentum/Besitz; Erwerb von Geschäftsräumen und Personalwohnungen durch Personen im Ausland; Art. 2 BewG
Erwerb von Geschäftsräumen und Personalwohnungen durch Personen im Ausland – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2-3.4 und 5.1). Personalwohnungen eines Hotels dienen einem Wohnzweck und gehören nicht zu der im engeren Sinn wirtschaftlichen Tätigkeit, die den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG kennzeichnet (E. 4.2). Gesetz und Rechtsprechung verlangen einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Grundstück und der in der Betriebsstätte ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Erwerb von Wohnraum muss die einzige Möglichkeit darstellen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, etwa der Wohnraum für einen Hauswart oder einen Techniker, der aus Sicherheitsgründen permanent in den Räumlichkeiten des Unternehmens anwesend sein muss (E. 5.2). Es genügt nicht, dass die Anwesenheit von Personal branchenüblich oder wünschbar ist; nachzuweisen ist die betriebliche Notwendigkeit (E. 6.1).
Schuldbetreibung; Verwertung eines Grundstücks im summarisch durchgeführten Konkurs; Art. 231, 260 SchKG
Verwertung eines Grundstücks im summarisch durchgeführten Konkurs (Art. 231 SchKG) – Im summarisch durchgeführten Konkurs bestimmt das Konkursamt nach seinem Ermessen die Verwertungsart. Es hat die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Im vorliegenden Fall hielt die Aufsichtsbehörde fest, dem Amt könne nicht vorgeworfen werden, der Anbieterin vorgeschlagen zu haben, an der kurzfristig anzusetzenden Versteigerung teilzunehmen, statt einen Freihandverkauf einzurichten, dessen Modalitäten noch nicht hinreichend bestimmt waren. Die angebliche Offenheit für eine Lösung in letzter Minute glich einem Verzögerungsmanöver, wenige Tage vor einer seit Langem angekündigten und angesetzten Versteigerung (E. 7).
Strafrecht; Fahrlässige Tötung; Sorgfaltspflichtverletzung; Kausalzusammenhang; Art. 117 StGB
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Sorgfaltspflichtverletzung – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.4.1). Kausalzusammenhang – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.4.1). Im vorliegenden Fall verstarb ein Maler bei Malerarbeiten an einer Müll-Press-Box einer Bäckerei. Er wurde beim manuellen Öffnen der Entladeklappe von dieser erfasst ; das Öffnen war vom Sicherheitsbeauftragten der Bäckerei bewilligt worden, obschon dieser die damit verbundenen Gefahren kannte. Der Sicherheitsbeauftragte durfte nicht annehmen, der Maler sei über die Gefahren des von ihm zu streichenden Behälters informiert. Das Verhalten des Malers, der einen Blick in das Innere des Behälters werfen wollte, ist nicht geeignet, den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen (E. 2.6).
NB : Dieser Entscheid betrifft dieselbe Angelegenheit wie das bereits in immodroit.ch zusammengefasste Urteil BGer 6B_47/2021, in dem eine Garantenstellung des Sicherheitsbeauftragten der Bäckerei bejaht worden war.
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