BGer 1C_305/2024, 1C_645/2025 vom 31. August 2026

Eigentum/Besitz; Enteignung der Nachbarrechte; Eigentumsübertragung und Abtretung des Entschädigungsanspruchs; Parteientschädigung; Art. 5, 116 EntG; 64 VwVG; 8 ff. VGKE

Enteignung der Nachbarrechte – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.1). Eigentumsübertragung während des hängigen Verfahrens und Abtretung des Entschädigungsanspruchs – Im Fall des Verkaufs der Liegenschaft während des hängigen Enteignungsverfahrens steht die Enteignungsentschädigung grundsätzlich der Käuferschaft zu ; die Verkäuferschaft hat jedoch die Möglichkeit, sich im Kaufvertrag den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung auszubedingen. Dagegen sind nachbarrechtliche Enteignungsansprüche an das Kriterium der Unvorhersehbarkeit gebunden. Wer ein Grundstück während des hängigen Schätzungsverfahrens erwirbt, erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nicht. Die Käuferschaft kann daher keinen eigenen Entschädigungsanspruch geltend machen, sondern nur denjenigen der Verkäuferschaft, sofern ihr dieser abgetreten worden ist. Dafür genügt blosses Stillschweigen nicht; erforderlich ist eine vertragliche Übertragung des Entschädigungsanspruchs. Im vorliegenden Fall ist keine Abtretung erfolgt, da die Suspensivbedingung, wonach der Kanton dem Parteiwechsel zugestimmt haben musste, nicht eingetreten ist (E. 3.6-3.8).

Parteientschädigung – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.4-5.5). Der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall angewandte Stundenansatz von CHF 200 ist zu erhöhen. Dieser entspricht zwar dem Mindestansatz gemäss Art. 10 VGKE, kann aber nicht auf einen durchschnittlich komplexen Fall mit einem Streitwert von fast CHF 600'000 angewendet werden, zumal es sich um eine Zürcher Angelegenheit handelt, d.h. um eine der Regionen des Landes mit den höchsten Lebenshaltungskosten. Der Ansatz liegt im Übrigen unter demjenigen für die unentgeltliche Rechtspflege im Kanton Zürich (E. 5.6). Auch der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Zeitaufwand von 14 verrechenbaren Stunden erscheint angesichts der Besonderheiten des Falls zu knapp bemessen (E. 5.7).

Eigentum/Besitz

Eigentum/Besitz

Belästigungen

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Verfahren

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Zur Publikation vorgesehen

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