BGer 4A_89/2026 vom 18. August 2026
Kaufvertrag; Gerichtskosten und Parteientschädigung; GebV OG/ZH; Art. 65 BGG
Gerichtskosten – Im vorliegenden Fall unterlag die Verkäuferin mit einer Klage auf Wiedereintragung als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch, nachdem sie vergeblich die Nichtigkeit des Kaufvertrags geltend gemacht hatte. Der Kaufpreis war auf CHF 101'250'000 festgesetzt worden, was dem Streitwert entspricht (E. 3.2.2). Nach zürcherischem Recht werden die Gerichtskosten ausgehend von einer nach dem Streitwert berechneten Grundgebühr festgesetzt. Diese betrug vorliegend CHF 577'000 und wurde auf CHF 300'000 ermässigt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex oder aufwändig war, jedoch ein hohes Streitinteresse der Verkäuferin bestand. Dass im Sinne einer Plausibilitätsprüfung der nach kantonalem Recht berechneten Gebühr die Ermässigungen in den Verfahren vor Bundesgericht herangezogen wurden, ist nicht zu beanstanden (E. 3.2.3).
Parteientschädigung – Aus denselben Gründen wurde die Parteientschädigung von CHF 787'710 auf CHF 300'000 herabgesetzt (E. 3.3.2). Unerheblich ist, dass der Anwalt der Käuferin keine Kostennote eingereicht hatte. Sodann kann allein aus der Seitenzahl der Rechtsschriften nicht ohne Weiteres auf den wirklich erforderlichen Aufwand für die Rechtsvertretung geschlossen werden. Gerade wenn die wirklich entscheidenden Fragen angesprochen und behandelt werden, ist der Aufwand für eine kurze und konzise Rechtsschrift tendenziell grösser als bei weitschweifiger und redundanter Begründung. Schliesslich konnte der Anwalt der Käuferin nicht davon ausgehen, dass die Klage bereits an der fehlenden Substanziierung scheitern würde, weshalb er sich auf alle Eventualitäten vorbereiten musste (E. 3.3.3).