BGer 6B_811/2025 vom 10. August 2026
Strafrecht; Fahrlässige schwere Körperverletzung; Garantenstellung des Grundeigentümers; Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation; Art. 11, 12, 125 StGB; 679 ZGB; 58 OR; EleG; NIV
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 11, 12, 125 StGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3–3.4). Garantenstellung des Grundeigentümers – Allgemein ist der Eigentümer grundsätzlich gestützt auf Art. 679 ZGB und Art. 58 OR verpflichtet, jede von seinem Eigentum ausgehende Gefahr abzuwenden und Schäden infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung zu verhindern. Er hat insoweit von Gesetzes wegen eine Garantenstellung (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB) inne, deren genaue Tragweite jedoch nach den konkreten Umständen zu prüfen ist (E. 4.1).
Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation – Wiederholung der Grundsätze. Das EleG und die NIV verpflichten den Eigentümer oder seinen Vertreter, dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und insbesondere weder Personen noch Sachen gefährden dürfen (E. 4.2 und 5.2).
Im vorliegenden Fall ergriff ein einjähriges Kind einen gespannten, unter einer Spannung von 230 V stehenden Draht, der Teil einer elektrifizierten Umzäunung eines Hühnerstalls war. Da der Eigentümer eingeräumt hat, Zweifel an der Vorschriftsmässigkeit seiner Installation gehabt zu haben, kann er sich nicht auf einen früheren Kontrollbericht berufen, um geltend zu machen, er sei keiner Situation ausgesetzt gewesen, die ihn zum Handeln verpflichtet hätte, zumindest dazu, die strittige Installation überprüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als er bei der vorangegangenen Elektrokontrolle nicht anwesend war und einräumt, nicht zu wissen, ob sich diese auf die Elektrifizierung des Hühnerstalls oder nur auf die Hauptgebäude erstreckte (E. 5.3).