BGer 4A_45/2026 vom 10. Juni 2026

Schuldbetreibung; Rechte des Dritteigentümers eines mit einem Schuldbrief belasteten Grundstücks; Art. 827, 831, 844 ZGB; 74, 153 SchKG

Rechte des Dritteigentümers eines mit einem Schuldbrief belasteten Grundstücks (Art. 844 mit Verweis auf Art. 827, 831 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Kündigt der Pfandgläubiger das Darlehen, um die Rückzahlung seiner Schuldbriefforderung zu erlangen, muss er dies auch dem nicht persönlich haftenden Eigentümer mitteilen, damit dieser gegebenenfalls durch Tilgung der Schuld und Ablösung des Pfands die Zwangsvollstreckung vermeiden kann (E. 3.2). In der Betreibung auf Pfandverwertung wird der Zahlungsbefehl auch dem Dritteigentümer zugestellt, der Rechtsvorschlag erheben kann (Art. 153 und 74 SchKG) (E. 3.3). Der Dritteigentümer kann nämlich, ohne die Schuld tilgen zu müssen, sicherstellen, dass der Gläubiger keine Zwangsverwertung für eine noch nicht fällige Schuld erlangt (E. 3.4.2). Der Rechtsvorschlag des Dritteigentümers ist zu schützen, wenn die Forderung bei Zustellung an den Eigentümer noch nicht, wohl aber bei Zustellung an den Schuldner fällig war (E. 3.5).

SchKG (Schuldbetreibung)

SchKG (Schuldbetreibung)

Eigentum/Besitz

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