BGer 5A_101/2026 vom 13. August 2026

Bauhandwerkerpfandrecht; Eintragungsfrist für das Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 839 ZGB

Eintragungsfrist für das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 839 Abs. 2 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Grundsätzlich gilt für Arbeitsleistungen, die unter einen Werkvertrag fallen, eine einheitliche Eintragungsfrist. Davon kann es allerdings Ausnahmen geben, namentlich wenn die Arbeitsleistungen bautechnisch nicht zusammengehören bzw. nicht zusammenhängen. Nach der Rechtsprechung gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind, wobei weniger quantitative als vielmehr qualitative Gesichtspunkte massgebend sind (E. 4.1).

Bauhandwerkerpfandrecht

Bauhand-werkerpfandrecht

Werkvertrag

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