BGer 5A_1074/2025 vom 5. August 2026

Miteigentum; Gültigkeit einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung; Art. 2 Abs. 1, 649a ZGB

Gültigkeit einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung – Vorliegend verstossen die angefochtenen Beschlüsse gegen die geltende, in den Jahren 1999-2002 erarbeitete Nutzungs- und Verwaltungsordnung (NVO). Fraglich ist jedoch deren Gültigkeit. Die NVO war nämlich nicht mit der erforderlichen Einstimmigkeit angenommen, von den Miteigentümern danach aber jahrelang unangefochten angewendet worden. Zudem hatten sämtliche Miteigentümer 2002 ein Schreiben unterzeichnet, mit dem sie die Verwaltung beauftragten, die neue NVO im Grundbuch anmerken zu lassen. Dieses Schreiben war als konkludente Zustimmung aller unterzeichnenden Miteigentümer zur neuen NVO zu verstehen. Mit jenen, die sie an der Generalversammlung abgelehnt hatten, waren intensive Diskussionen geführt worden, um deren Zustimmung zu erhalten (natürlicher Konsens). Selbst wenn sich nicht nachweisen liesse, dass sich letztlich alle über den Inhalt der NVO geeinigt hatten, wäre bei objektivierter Auslegung der Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip von der einstimmigen Annahme der NVO auszugehen (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der einzelne Miteigentümer darf nämlich annehmen, dass ein anderer, der mit dem Inhalt der NVO nicht einverstanden ist, der Anmerkung im Grundbuch nicht zugestimmt hätte. Da die NVO gültig ist, werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben (E. 3.1 und 3.3.1-3.3.2).

Miteigentum

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