BGer 4A_558/2025 vom 30. Juli 2026
Kaufvertrag; Vorläufige Eintragung im Grundbuch Rechtsmissbrauch; Art. 2 Abs. 2, 961 ZGB; 98 BGG
Vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.3). Im vorliegenden Fall beruft sich die Verkäuferin auf ihr Eigentum an den streitigen Grundstücken, da deren Verkauf ihrer Ansicht nach aus drei verschiedenen Gründen nichtig sei. Der Rechtsmissbrauch kann der von der Verkäuferin geltend gemachten Nichtigkeit entgegengehalten werden ; er durfte bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ihres Anspruchs und folglich bei der Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung im Grundbuch berücksichtigt werden, ohne dass dies auf eine willkürliche Würdigung hinausliefe. Die Rügen der Verkäuferin, welche die angeblichen Nichtigkeitsgründe erörtert und bestreitet, dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall erfüllt seien, betreffen in Wirklichkeit eine andere Frage, nämlich jene der Rechtsverletzung, die bei Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG) der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Der Verkäuferin gelingt es nicht, die Willkür des angefochtenen Entscheids darzutun (E. 3.3).