BGer 4A_113/2026 vom 25. August 2026
Architektur- und Ingenieurvertrag; Vertragsauslegung; Darlehensvertrag; Simulation; Art. 18 OR
Vertragsauslegung (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Im vorliegenden Fall war das Architektenhonorar neben der Rückzahlung mehrerer Darlehen geschuldet. Die Vertragsauslegung schloss die Annahme simulierter Darlehensverträge mittels fiktiver Rechnungen aus. Kein Indiz – auch nicht die für die Rechnungsstellung gewählte Finanzkonstruktion – sprach dafür, dass die Darlehenssumme vom Honorar hätte abgezogen werden müssen (E. 3.2-3.4).