BGer 4A_65/2026 vom 22. Juni 2026

Architektur- und Ingenieurvertrag; Vertragsverletzung; Art. 394 ff. OR; SIA-Norm 500

Vertragsverletzung – Im vorliegenden Fall betraf der Vertrag die Sanierung eines Wohnheims. Während vor der Sanierung sämtliche Böden niveaugleich waren, wies die Eigentümerin aktenkundig nach, vorgebracht zu haben, 1) dass dies nach den Arbeiten nicht mehr der Fall war, 2) dass die Pläne und die Ausschreibungsunterlagen durchgehend Niveaugleichheit vorsahen, was für ein solches Heim unumgänglich war, und 3) dass auch die in den Vertrag einbezogene SIA-Norm 500 das Erfordernis der Niveaugleichheit vorsah (E. 3.2). Der Niveauunterschied zwischen den Bewohnerzimmern und den Korridoren stellte demnach eine Vertragsverletzung der Architektin bei der Ausführungsplanung dar (E. 4.1–4.3). Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 6).

Architektur- und Ingenieurvertrag

Architektur- und Ingenieurvertrag

SIA Normen

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Mängel/Garantie

Mängel/Garantie