BGer 1C_494/2025 vom 14. September 2026
Eigentum/Besitz; Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte; Schätzungsstichtag; Kriterium der Spezialität der Immissionen; Art. 5 EntG
Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte – Wiederholung der Grundsätze (E. 3). Die Entschädigung hängt von den Kriterien der Unvorhersehbarkeit der Immissionen (zu diesem Kriterium, im Einzelnen für den Flughafen Zürich, E. 3.1), der Spezialität der Immissionen (vgl. unten) und der Schwere des Schadens (Wiederholung der Grundsätze, E. 3.3) ab.
Massgeblicher Schätzungsstichtag – Wiederholung der Grundsätze. Bei Entschädigungsforderungen von Grundeigentümern aus Kloten wegen Direktüberflügen beim Ostanflug wird von der Eidgenössischen Schätzungskommission generell der 1. Januar 2002 als Stichtag für die Entschädigungsbemessung festgelegt (E. 5.1). Speziellen Situationen darf jedoch Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die früheren Eigentümer beim Verkauf ihrer Grundstücke im September 2001 einen fluglärmbedingten Minderwert erlitten haben, weil der zu erwartende Fluglärm bereits im Kaufpreis berücksichtigt wurde. Massgeblich ist daher der Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse (E. 5.2).
Kriterium der Spezialität der Immissionen – Nach dem Kriterium der Spezialität entsteht der Entschädigungsanspruch, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist regelmässig anzunehmen, wenn die öffentlich-rechtlichen Immissionsgrenzwerte für Fluglärm überschritten sind (E. 3.2). Zu berücksichtigen sind nur Tatsachen, die im Schätzungszeitpunkt bereits gegeben sind oder sich mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ergeben hätten, wenn keine Enteignung stattfinden würde, und die sich daher bereits im Verkehrswert des von der Enteignung betroffenen Objektes niedergeschlagen haben oder mit hinreichender Sicherheit in nächster Zukunft niedergeschlagen hätten (E. 6.1). Im vorliegenden Fall stand bei Abschluss der Kaufverträge fest, dass die abendlichen Anflüge infolge der in den Medien breit thematisierten Verhandlungen mit der deutschen Regierung künftig von Osten und nicht mehr von Norden erfolgen würden (E. 6.6). Auch wenn die Lärmbelastung im Einzelnen noch nicht bekannt war, ist die Spezialität der Immissionen zu bejahen, da vorhersehbar war, dass diese die Grenzwerte in den Abendstunden überschreiten würden (E. 6.7).