BGer 1C_371/2026 vom 22. Juli 2026

Eigentum/Besitz; Abgrenzung zwischen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid) und Teilentscheid; Enteignungsentschädigung; Art. 90–93 BGG

Abgrenzung zwischen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid) und Teilentscheid (Art. 91 und 93 BGG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 1.2). Im vorliegenden Fall hob das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid der Schätzungskommission in einer formellen Enteignung auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie den Verkehrswert des Grundstücks neu festsetze. Unter diesen Umständen ist die Enteignungsentschädigung nicht endgültig festgelegt, da sie vom noch zu bestimmenden Verkehrswert des Grundstücks abhängt. Der Schätzungskommission verbleibt somit ein hinreichender Entscheidungsspielraum, um ihr mehr als die Rolle einer blossen Vollstreckerin des Rückweisungsentscheids zuzuerkennen. Es handelt sich somit nicht um einen Teilentscheid : Die Enteignungsentschädigung bildet nämlich eine Einheit, und die verschiedenen Bestandteile, aus denen sie sich zusammensetzt, sind gesamthaft zu würdigen, grundsätzlich in einem einzigen Entscheid. Die Festsetzung des Minderwerts eines mit Baurechts- und Baubeschränkungsdienstbarkeiten belasteten Grundstücks auf 5 % ist nicht von derart grundsätzlicher Bedeutung, dass sich ein Eintreten auf die Beschwerde ungeachtet des Zwischenentscheidcharakters des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde (E. 1.3).

Anm. : Das Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2026 vom 22. Juli 2026 betrifft dieselbe Angelegenheit und hat denselben Inhalt.

Verfahren

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Eigentum/Besitz

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Dienstbarkeit

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