BGer 5A_171/2026 vom 10. August 2026
Dienstbarkeit; Übermässige Einwirkungen; Ausübung der Dienstbarkeit; Art. 684, 737 ZGB
Übermässige Einwirkungen (Art. 684 ZGB) – Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, der durch die Benutzung eines Staubsaugers während zweimal 25 Minuten pro Woche verursachte Lärm, der durch den Boden zwischen zwei übereinander liegenden Wohneinheiten eines Terrassenhauses zu hören ist, stelle eine zu duldende Einwirkung dar. Es handle sich nicht nur um eine normale Wohnnutzung, sondern überdies seien die öffentlich-rechtlichen Lärmgrenzwerte nicht überschritten. Mangels hinreichend begründeter Rügen gegen diese Würdigung trat das Bundesgericht auf die Beschwerde insoweit nicht ein (E. 3-4.3).
Ausübung der Dienstbarkeit (Art. 737 Abs. 2 ZGB) – Im vorliegenden Fall liess die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 737 Abs. 2 ZGB offen, da das Gebot der schonenden Ausübung des Überbaurechts ohnehin nicht erlaube, den Einbau einer Trittschallisolation zu verlangen, wie sie die Nachbarin forderte. Da sich die Beschwerde mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzte, trat das Bundesgericht auch insoweit nicht ein (E. 4.4).