BGer 4A_25/2026 vom 10. Juli 2026

Kaufvertrag; Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung und Befristung; Art. 18, 151 OR

Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung (Art. 151 OR) und Befristung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2-3.1.3). Im vorliegenden Fall sah die Klausel des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags mit aufgeschobenem Vollzug im Wesentlichen vor, dass der Vertrag als dahingefallen gelte, falls der neue kommunale Nutzungsplan nicht bis zu einem bestimmten Datum in Kraft getreten sei. Diese Klausel ist als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren (E. 3.2 und 3.3). Aus dem Willen der Parteien sowie aus dem vereinbarten Preis ergibt sich, dass die Parteien beabsichtigten, für die Verwirklichung des Projekts der Käuferin ein definitiv überbaubares Grundstück sicherzustellen (E. 3.2 und 3.4). Da Urteile des Bundesgerichts den kommunalen Nutzungsplan aufgehoben haben, fehlte es an der Überbaubarkeit der verkauften Parzelle, sodass die Bedingung nicht eingetreten und der Kauf dahingefallen war (E. 3.4 und 4.2).

Kaufvertrag

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Allgemeiner Teil OR

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