BGer 4A_635/2025 vom 7. Juli 2026
Allgemeiner Teil OR; Zustandekommen und Auslegung eines Liegenschaftsverwaltungsvertrags; Art. 18 OR
Zustandekommen und Auslegung eines Liegenschaftsverwaltungsvertrags (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Im vorliegenden Fall enthielt der 2013 zwischen der Liegenschaftseigentümerin und der Verwalterin geschlossene Vertrag keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass für die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen eine besondere, zusätzliche Vergütung vereinbart worden wäre. Vielmehr gehörte diese Tätigkeit zu den Pflichten bzw. Aufgaben der Verwalterin, die mit einem Verwaltungshonorar von 3.5 % der eingenommenen Nettomieten abgegolten wurden (E. 3.2). Auch mit Blick auf die Erfahrung der Parteien im Immobilienbereich durfte angenommen werden, dass eine zusätzliche, nicht im Verwaltungshonorar von 3.5 % enthaltene Vergütung Gegenstand einer besonderen Vertragsklausel gewesen wäre, wenn dies dem Willen der Parteien entsprochen hätte. Die Angaben im Protokoll einer Sitzung zwischen den Parteien sowie die Zeugenaussage des ehemaligen Direktors der Eigentümergesellschaft stellten keine beweiskräftigen Indizien zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dar (E. 3.3.2.2).