BGer 5A_940/2025 vom 22. Juli 2026
Haftpflicht; Verantwortlichkeit des Grundeigentümers; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang; Art. 679 ZGB
Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3). Im vorliegenden Fall wirkte sich gemäss den Gutachten die auf dem Grundstück der Nachbarn installierte Grundwasserpumpe nur marginal auf den Grundwasserspiegel des Grundstücks der Eigentümer aus, und ein Kausalzusammenhang zwischen ihrem Betrieb und den am Gebäude der Eigentümer festgestellten setzungsinduzierten Rissen und Schäden war nicht erstellt. Dass eine Mitursächlichkeit der Pumpe, wie die Eigentümer geltend machten, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, genügt nicht, um mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen ; die Frage der adäquaten Kausalität konnte daher offenbleiben (E. 3.4-3.7).