BGer 4A_641/2025 vom 2. Juli 2026
Kaufvertrag; Minderungsklage; Berechnung des Minderwerts; Aufteilung im Stockwerkeigentum; Art. 42, 44, 205 OR
Minderungsklage und Berechnung des Minderwerts (Art. 42 und 205 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1-5.1.2). Die Verkäuferin, die im kantonalen Verfahren die Anwendung der Vermutungen nicht bestritten hat, kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, angenommen zu haben, dass der Minderwert den Nachbesserungskosten entspreche. Gegebenenfalls obliegt es ihr nachzuweisen, dass der Minderwert geringer gewesen wäre als die Nachbesserungskosten. Hinsichtlich einer allfälligen Herabsetzung der Ersatzpflicht im Sinne von Art. 44 OR obliegt es ebenfalls der Verkäuferin nachzuweisen, dass die Käufer nicht alle Massnahmen getroffen hätten, um die von ihnen beanspruchte Entschädigung zu verringern, da sie aus dieser rechtshindernden Tatsache Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet (E. 5.3).
Minderungsklage und Aufteilung im Stockwerkeigentum – Aufgrund seiner Teilbarkeit wirft der Minderungsanspruch a priori keine rechtlichen Schwierigkeiten auf, wenn er von einem Käufer individuell in Bezug auf einen Mangel an einem gemeinschaftlichen Teil ausgeübt wird. Der Erwerber macht nämlich eine Minderung des vereinbarten Preises im Verhältnis zum Minderwert seines Stockwerkeigentumsanteils geltend, der durch den mangelhaften gemeinschaftlichen Teil verursacht wird ; die Ausübung dieses Rechts wirkt sich nur auf den Preis des erworbenen bzw. erstellten Stockwerkeigentumsanteils aus (E. 6.1). Im vorliegenden Fall betreffen die Mängel die Struktur des Gebäudes selbst (Kanalisationen, Drainagen und Dach) und verschonen die Garagen nicht. Betrifft ein Mangel einen gemeinschaftlichen Teil, so wirkt sich der dadurch verursachte Minderwert auf sämtliche Stockwerkeigentumsanteile aus, einschliesslich jener, die Garagen entsprechen, welche im Übrigen in der Regel als Nebenräume ohne eigene funktionelle und wirtschaftliche Selbständigkeit auszugestalten sind. Es verstiess somit nicht gegen Bundesrecht, die den Garagen zugeordneten Einheiten bei der Berechnung der Stockwerkeigentumsanteile der Käufer und folglich des Umfangs der Kaufpreisminderung zu berücksichtigen (E. 6.2).
Anm. : Dieses Urteil betrifft dieselbe Angelegenheit wie das Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2024 vom 13. März 2025, das auf immodroit.ch zusammengefasst ist und die Frage der Verspätung der Mängelrüge betraf.