BGer 2C_195/2025 vom 5. Juni 2026
Bäuerliches Bodenrecht; Feststellungsverfügung; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich; Art. 7, 21, 84 BGBB
Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB – Wiederholung der Grundsätze. Gehört zu einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (Art. 21 BGBB), besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, das dem die Zuweisung verlangenden Erben gehört (E. 1.2).
Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 7 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1-3.4 und 5.3.1-5.3.2). Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.5). Steht in einer bestimmten Region das landwirtschaftliche Land historisch in grösserem Umfang im öffentlichen Eigentum und damit zulasten des individuellen Grundeigentums, ist dies bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, zu berücksichtigen (E. 5.3.3). Diese Bestimmung stellt kein Erfordernis einer abstrakten Mindestfläche an Eigenland auf, und ein solches Erfordernis kann von den Kantonen nicht festgelegt werden (E. 5.5). Im vorliegenden Fall war es daher unzutreffend, auf eine Mindestfläche von 4 Hektaren abzustellen (E. 6).