BGer 5A_543/2026 vom 17. Juni 2026
Schuldbetreibung; Neuschätzung des Grundstücks; Art. 9, 99 VZG
Neuschätzung des Grundstücks im Rahmen der Grundstückverwertung (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG) – Haben zwei gleich kompetente Sachverständige voneinander abweichende Schätzungen abgegeben, sind sie nicht zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Betreibungsamt den Mittelwert der beiden Schätzungen einsetzen (E. 4). Im Übrigen dürfen die Schätzungsberichte öffentlich zugänglich gemacht werden, dienen sie doch der Orientierung der Gläubiger wie auch der potentiellen Erwerber. Zwischen dem vom Betreibungsamt eingesetzten Mittelwert und den beiden Schätzungen besteht keine Verwechslungsgefahr, zumal wenn die Schätzungsberichte veröffentlicht werden. Vielmehr wird dadurch die Transparenz erhöht (E. 5).