BGer 5A_1035/2025 vom 17. Juni 2026

Eigentum/Besitz; Vormerkung und Verzicht auf ein Kaufrecht; Art. 959 ZGB; 216a ff. OR

Vormerkung und Verzicht auf ein Kaufrecht (Art. 959 ZGB ; 216a ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze. Die Vormerkung eines Kaufrechts im Grundbuch verschafft diesem Wirkung gegenüber jedem später am Grundstück erworbenen Recht. Es kann daher gegenüber jedem allfälligen Erwerber ausgeübt werden. Die Wirkung der Vormerkung dauert an, solange das Recht besteht und die Vormerkungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Die Wirkung entfällt ebenfalls, wenn der aus dem persönlichen Recht Berechtigte durch einseitige Erklärung auf den mit der Vormerkung verbundenen Schutz verzichtet und deren Löschung aus dem Grundbuch veranlasst ; dies führt jedoch nicht zum Untergang des Kaufrechts selbst. Der Übergang des Grundstücks während der Vormerkungsdauer bzw. die Kenntnis der Erwerber vom Bestand des Kaufrechts bewirkt keinen automatischen Übergang der Kaufrechtsabrede auf die Erwerber. Im vorliegenden Fall unterzeichnete der Kaufrechtsberechtigte nach dem Tod seines Vaters, der ihm dieses Recht eingeräumt hatte, mit seinen Miterben eine Saldoklausel. Vor diesem Hintergrund verzichtete der kaufberechtigte Sohn endgültig auf die Geltendmachung der persönlichen Ansprüche, die ihm gegenüber seinem Vater zustanden (E. 3.1.1 und 3.3.2).

Eigentum/Besitz

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