BGer 4A_410/2024 vom 26. Mai 2026

Achitektur- und Ingenieurvertrag; Architektenhaftung; art. 363 ff., 394 ff. OR

Architektenhaftung – Im vorliegenden Fall hatte der Bauträger den Architekten mit der Erstellung der zur Ausübung des Weg- und Leitungsrechts zugunsten einer Nachbarparzelle erforderlichen Anlagen beauftragt. Der von den Parteien unterzeichnete Architektenvertrag umfasste die Pflicht, die Pläne auszuarbeiten und eine plankonforme Ausführung des Werks sicherzustellen. Die genannten Dienstbarkeiten waren in den Plan eingetragen, der dem Bau als Grundlage diente. Sie waren hervorgehoben, da die Ausübungsfläche des Wegrechts schraffiert, die einzelnen Leitungen je gesondert eingezeichnet und die verschiedenen Nutzungen in einer Legende bezeichnet waren. Zudem nannte ein Nachtrag zum Vertrag ausdrücklich den Zeitpunkt der Ausführung, und der Architekt liess einen Teil der Ausstattung erstellen, was bestätigt, dass er um seine diesbezügliche Pflicht wusste. Da die Zufahrtsstrasse nicht plangemäss erstellt worden war und die Leitungen für Gas, Sauberwasser und Abwasser fehlten, hat der Architekt seine Sorgfaltspflicht verletzt (E. 3-5).

Architektur- und Ingenieurvertrag

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Verfahren

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