BGer 4A_479/2025 vom 2. Juni 2026

Werkvertrag; Mängelhaftung; offene und versteckte Mängel; Mängelrüge; Art. 367 ff. OR

Mängelhaftung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Offene und versteckte Mängel – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2 und 3.1.5). Mängelrüge – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.3). Im vorliegenden Fall stellte die Bestellerin nach dem Bezug ihres Hauses 2007 rasch Wärmeverluste und eindringende Kaltluft fest. Sie hatte den Unternehmer darüber unterrichtet. 2015 liess sie nach einer Phase hoher Winterfeuchtigkeit ein Gutachten erstellen, das auf Baumängel schloss. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie den Mangel erst am 24. Oktober 2015 entdeckte, als sie vom Bericht über die Thermoanalyse und Thermografie ihres Wohnhauses Kenntnis erhielt. Ein solcher Mangel war bei der Ablieferung des Werkes nicht erkennbar, zumal die Beschwerdegegnerin über keine besonderen baufachlichen Kenntnisse verfügte. Folglich war die Mängelrüge vom 2. November 2015 nicht verspätet (E. 3.2-3.3).

Werkvertrag

Werkvertrag

Mängel/Garantie

Mängel/Garantie

Analyse

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