BGer 4A_244/2025 vom 28. April 2026

Allgemeiner Teil OR; Beweislast; Verhandlungsmaxime; Behauptungslast; Vertragsauslegung; Konventionalstrafe; Art. 18, 163 ff. OR; 8 ZGB; 55, 221 ff. ZPO

Beweislast (Art. 8 ZGB), Verhandlungsmaxime und Behauptungslast (Art. 55, 221 ff. ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1-3.1.3). Wurde das Vorhandensein von Zusatzarbeiten bestritten, obliegt es demjenigen, der geltend macht, diese erbracht zu haben, im Einzelnen darzulegen, welche Leistungen er zu erbringen hatte, aufgrund welcher vertraglichen Verpflichtungen er Zusatzarbeiten ausgeführt haben will und zu welchem Zeitpunkt (E. 3.3).

Vertragsauslegung (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.1). Im vorliegenden Fall wurde erwogen, die strittige Klausel sei als Rückzahlungsklausel zu qualifizieren, die eine Garantie für den Fall bietet, dass der Vertrag nicht erfüllt werden könnte (auch ohne Verschulden), und nicht als Konventionalstrafe. In einer Eventualbegründung wäre die Klausel, selbst wenn es sich um eine Konventionalstrafe handelte, wegen unverschuldeter Unmöglichkeit weder nichtig noch herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR) (E. 4.2.1 und 4.3.1).

Allgemeiner Teil OR

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Verfahren

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