BGer 2C_469/2025 vom 13. Mai 2026
Öffentliche Beschaffungswesen; Eintragung ins Neuenburger Architektenregister; Art. 8, 27, 36, 94 BV; 1-2 BGBM; LSR/NE
Eintragung ins Neuenburger Architektenregister – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.3.2–5.3.5). Die Verweigerung, den Inhaber eines spanischen Diploms als ingeniero industrial, das als einem Bauingenieurdiplom einer Fachhochschule gleichwertig anerkannt wurde, ins kantonale Architektenregister einzutragen, verletzt weder das BGBM (E. 4.1), noch verfälscht sie den Wettbewerb hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen (E. 7), noch verstösst sie gegen die verfassungsmässigen Freiheiten (E. 5–6). Zwischen der Verweigerung der Eintragung und dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die öffentlichen Interessen der Qualität der Bauten und der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu wahren, besteht ein vernünftiges Verhältnis, indem einzig Architekten ermächtigt werden, die von der Bundes- und der kantonalen Gesetzgebung verlangten Pläne zu erstellen, zu unterzeichnen oder ausführen zu lassen (E. 5.5.4).