BGer 5A_1125/2025, 5A_3/2026 vom 8. Juni 2026
Schuldbetreibung; Widerruf des Zuschlags; Art. 143 SchKG; 47, 63 VZG
Widerruf des Zuschlags (Art. 143 SchKG ; 47, 63 VZG) – Wiederholung der Grundsätze. Der Schadenersatzanspruch infolge des Verzugs des Ersteigerers stellt einen Vermögenswert des Schuldners dar. Dieser kann jedoch nicht darüber verfügen, da der Anspruch von der Pfändung erfasst wird und seinerseits verwertet werden kann (E. 4.1). Im vorliegenden Fall gaben die Steigerungsprotokolle an, dass auf dem Restkaufpreis ein Verzugszins von 5% erhoben werde, falls der Ersteigerer in Verzug gerate, nicht aber den Beginn dieses Zinses. Die Ansetzung einer Zahlungsfrist durch das Betreibungsamt war nicht möglich, bevor endgültig über die gegen den Zuschlag erhobenen Beschwerden entschieden war. Der Ersteigerer leistete jedoch, sobald ihm die Urteile des Bundesgerichts über die Beschwerden eröffnet worden waren, sodass er nie in Verzug geriet (E. 4.2).