BGer 2C_534/2025 vom 12. Juni 2026
Bäuerliches Bodenrecht; Feststellungsverfügung; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Standardarbeitskraft; Art. 61, 64 BGBB
Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB – Wiederholung der Grundsätze. Die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe hat verschiedene Konsequenzen, namentlich erbrechtlicher Art oder etwa die Möglichkeit, einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb in der Landwirtschaftszone zu errichten (Art. 24b RPG), was ein Feststellungsinteresse begründen kann (E. 1.2).
Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 7 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Standardarbeitskraft (SAK) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Die Berechnung der SAK richtet sich nach dem BGBB und seinen Verordnungen und nicht nach der Direktzahlungsverordnung (DZV) (E. 5.1), dem Raumplanungsrecht (E. 5.2.2) oder dem Gewässerschutzrecht (E. 5.2.4), welche andere Zwecke verfolgen und andere Voraussetzungen aufstellen. Die SAK hängt von der landwirtschaftlichen Nutzfläche und den Nutztieren ab. Es ist zutreffend, einzig die von den Tieren erzeugte und auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs selbst ausbringbare Menge an Hofdünger zu berücksichtigen und jene auszuklammern, die an andere Betriebe abgegeben wird (E. 5.3).