BGer 2C_464/2025 vom 5. Mai 2026

Bäuerliches Bodenrecht; Bewilligung zur Errichtung einer Dienstbarkeit auf einem landwirtschaftlichen Grundstück; Art. 61, 64 BGBB

Bewilligung zur Errichtung einer Dienstbarkeit auf einem landwirtschaftlichen Grundstück – Wiederholung der Grundsätze. Die Errichtung einer Dienstbarkeit kann ein Rechtsgeschäft darstellen, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 BGBB gleichkommt. Dies gilt für eine Dienstbarkeit, die das Ablagern von Material (Deponie) auf dem gesamten landwirtschaftlichen Grundstück gestattet, selbst wenn sie auf rund zwölf Jahre befristet ist. Dasselbe gilt für eine auf 30 Jahre befristete Dienstbarkeit, die das Recht umfasst, auf der gesamten betroffenen Parzelle Sand, Kies und Aushubmaterial abzubauen. Im vorliegenden Fall unterliegt die Eintragung einer unbefristeten Grunddienstbarkeit, die die Nutzung als Garten auf einer Fläche von 750 m2 – mithin 15% eines landwirtschaftlichen Grundstücks – zum Gegenstand hat, der Bewilligungspflicht (E. 5.2). Die Bewilligung ist mangels wichtiger Gründe im Sinne von Art. 64 BGBB zu verweigern (E. 6).

Bäuerliches Bodenrecht

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Dienstbarkeit

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