BGer 5A_119/2025 vom 13. Mai 2026
Bauhandwerkerpfandrecht; Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Art. 837, 839, 961 ZGB
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837, 839 Abs. 2, 961 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht ausdrücklich auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und präzisiert, dass neue Beweismittel nur nach Massgabe des Novenrechts zu prüfen seien. Es war daher nicht willkürlich, die nachträglich vorgebrachten Elemente betreffend eine Saldovereinbarung, mit denen die Existenz von Forderungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten am Grundstück glaubhaft gemacht werden sollte, unberücksichtigt zu lassen (E. 3.3.5).