BGer 5A_18/2026 vom 22. Mai 2026

Dienstbarkeit; Baurecht; Qualifikation als privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag; Art. 675, 779 ff. ZGB; 1 ZPO

Qualifikation als privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3.1-3.3.2). Entscheidend ist, ob der Vertrag die Ausübung einer öffentlichen Aufgabe regelt oder überträgt. Im vorliegenden Fall hat die Schulgemeinde als Eigentümerin des Grundstücks im Wesentlichen die Pflicht, das Fortbestehen einer Sanitätshilfsstelle auf ihrem Grundstück zu dulden, für die das baurechtsberechtigte Gemeinwesen vollumfänglich verantwortlich ist. Der Vertrag verschafft dem Gemeinwesen allein das Mittel zur Ausübung der betreffenden öffentlichen Aufgabe, ohne deren Inhalt zu regeln oder deren Übertragung vorzusehen. Der Baurechtsvertrag ist als privatrechtlicher Vertrag zu qualifizieren (E. 3.3.3).

Dienstbarkeit

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Verfahren

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