BGer 4A_347/2025 vom 2. März 2026

Achitektur- und Ingenieurvertrag; Kostenvoranschlag im Architekturvertrag; Privatgutachten und gerichtliches Gutachten; Art. 394 ff. OR; 177, 183 ff. ZPO; SIA-Norm 102

Kostenvoranschlag im Architekturvertrag – Wiederholung der Grundsätze (E. 1.3-1.3.3). Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags hat der Architekt auch ohne besondere Vereinbarungen unaufgefordert einen Kostenvoranschlag zu erstellen und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Will der Bauherr das Risiko einer Kostenüberschreitung ausschliessen, kann er sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen oder eine Kostenlimite für die Baukosten festsetzen. Eine solche Weisung ist eine einseitige Willenserklärung ; die Zustimmung des Architekten ist dazu nicht erforderlich (E. 1.3.2). Hat der Architekt die Kosten derart unterschätzt, dass das Projekt für den Bauherrn mangels genügender Geldmittel unbrauchbar ist, kann der Architekt jeglichen Vergütungsanspruch verwirken (E. 1.4.3).

Privatgutachten und gerichtliches Gutachten – Wiederholung der Grundsätze. Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz, nachdem sie angenommen hatte, die mündliche Zeugenaussage des Privatgutachters habe Zweifel an dessen schriftlichen Schlussfolgerungen geweckt, den Beweisantrag auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens gutheissen müssen, um zu klären, ob die Arbeiten vom Architekten tatsächlich zu tief veranschlagt worden waren, wie es der Privatgutachter angenommen hatte (E. 1.2.2).

Architektur- und Ingenieurvertrag

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