BGer 4A_285/2025, 4A_307/2025 vom 16. April 2026

Werkvertrag; Herabsetzung der Haftung für Mängel; Solidarhaftung; Berücksichtigung eines Gutachtens; Art. 44, 50, 51, 99 OR; 183 ff. ZPO

Herabsetzung der Haftung für Mängel (Art. 44, 99 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Solidarhaftung (Art. 50-51 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.1). Im vorliegenden Fall trägt die Aufteilung der Haftung für die Mängel zwischen dem Generalunternehmer (75%) und dem Architekten (25%) dem Umstand Rechnung, dass Letzterer ebenfalls eine Rolle bei der Leitung und Überwachung der Arbeiten wahrnahm (E. 3.2.1-3.2.3 ; vgl. für einzelne Mängel im Detail : E. 4).

Berücksichtigung eines Gutachtens – Wiederholung der Grundsätze. Im vorliegenden Fall kann sich der Architekt nicht über die Verwendung der Norm SIA 102 durch den Gutachter beschweren, nachdem er sich in seinen Rechtsschriften selbst darauf berufen hatte, bevor er nach der Lektüre des Gutachtens seine Meinung änderte (E. 5.2.3).

Werkvertrag

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Architektur- und Ingenieurvertrag

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Mängel/Garantie

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Gutachten

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