BGer 4A_444/2025 vom 27. April 2026
Werkvertrag; Mangelhafte Erfüllung des Werks; Ersatzvornahme; Art. 98, 108, 366 OR
Mangelhafte Erfüllung des Werks – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Ersatzvornahme (Art. 366 Abs. 2, 108 und 98 Abs. 2 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.1-4.1.2). Art. 366 Abs. 2 OR setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels lato sensu angesetzt (oder ansetzen lassen) hat, unter Androhung, dass die Verbesserung oder die Fortführung der Arbeiten bei Nichtleistung innert der angesetzten Frist auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde (E. 4.1.3). Im vorliegenden Fall fanden mehrere Kontakte betreffend Isolationsmängel statt ; der Unternehmer hatte sich vor Ort begeben, um die Schäden festzustellen, und hatte Lösungen vorgeschlagen, sodass ihm nicht vorgeworfen werden kann, untätig geblieben zu sein, derart dass die Ansetzung einer angemessenen Frist (vgl. Art. 108 OR) entbehrlich würde (E. 4.2.1).