BGer 4A_291/2025 vom 20. Mai 2026

Allgemeiner Teil OR; Vertragsschluss; Rechtsmissbrauch; Durchgriff; Art. 1, 18, 718 OR

Vertragsschluss (Art. 1 und 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3). Im vorliegenden Fall betraute der Verwaltungsrat von Immobiliengesellschaften eine Beauftragte damit, mit den Banken neue, vorteilhaftere Hypothekardarlehen abzuschliessen. Der Verwaltungsrat teilte seiner Vertragspartnerin nicht ausdrücklich mit, dass er als Verwaltungsrat seiner Immobiliengesellschaften handelte, berief sich jedoch darauf, als er persönlich belangt wurde. Gleichwohl kann ihm kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Die zwischen den Parteien ausgetauschten Dokumente nahmen ausdrücklich auf die darlehensnehmenden Gesellschaften Bezug. Eine juristische Person kann nämlich nur durch ihre Organe handeln, sodass der einzige Verwaltungsrat seiner Gesellschaften unmittelbar in deren Namen handeln konnte, ohne deren Vertreter zu sein (vgl. Art. 718 Abs. 1 OR) (E. 3.5.3).

Transparenzprinzip (Durchgriff) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.4). In diesem Zusammenhang fand die Durchgriffstheorie keine Anwendung. Die Voraussetzung der missbräuchlichen Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person, das heisst zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils, war nicht erfüllt (E. 3.5.4).

Allgemeiner Teil OR

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