BGer 5A_932/2025 vom 9. Juni 2026
Stockwerkeigentum; Änderung eines besonderen Nutzungsrechts; Art. 712g ZGB
Besondere Nutzungsrechte (Art. 712g ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Die besonderen Nutzungsrechte können verschiedene Formen annehmen: Sie können als beschränktes dingliches Recht begründet werden, Gegenstand eines Vertrags zwischen dem berechtigten Stockwerkeigentümer und der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer sein, durch die Nutzungs- und Verwaltungsordnung eingeräumt werden oder, wie im vorliegenden Fall, einzig durch einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 5.1.1).
Änderung eines besonderen Nutzungsrechts – Nach Art. 712g Abs. 4 ZGB bedarf jede Änderung der reglementarischen Zuteilung der besonderen Nutzungsrechte der Zustimmung der unmittelbar betroffenen Stockwerkeigentümer. Für das Bundesgericht ist es nicht willkürlich anzunehmen, dass diese Bestimmung nur auf die in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung vorgesehenen besonderen Nutzungsrechte anwendbar ist und nicht auf ein solches Recht, das durch einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingeräumt wurde (E. 5.2.2). Es liegt keine echte Lücke vor (E. 5.3.2).