BGer 5A_1009/2025 vom 28. April 2026
Schuldbetreibung; Verwertung eines Grundstücks im summarisch durchgeführten Konkurs; Art. 231, 260 SchKG
Verwertung eines Grundstücks im summarisch durchgeführten Konkurs (Art. 231 SchKG) – Im summarisch durchgeführten Konkurs bestimmt das Konkursamt nach seinem Ermessen die Verwertungsart. Es hat die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Im vorliegenden Fall hielt die Aufsichtsbehörde fest, dem Amt könne nicht vorgeworfen werden, der Anbieterin vorgeschlagen zu haben, an der kurzfristig anzusetzenden Versteigerung teilzunehmen, statt einen Freihandverkauf einzurichten, dessen Modalitäten noch nicht hinreichend bestimmt waren. Die angebliche Offenheit für eine Lösung in letzter Minute glich einem Verzögerungsmanöver, wenige Tage vor einer seit Langem angekündigten und angesetzten Versteigerung (E. 7).