BGer 2C_286/2025 vom 31. März 2026
Eigentum/Besitz; Erwerb von Geschäftsräumen und Personalwohnungen durch Personen im Ausland; Art. 2 BewG
Erwerb von Geschäftsräumen und Personalwohnungen durch Personen im Ausland – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2-3.4 und 5.1). Personalwohnungen eines Hotels dienen einem Wohnzweck und gehören nicht zu der im engeren Sinn wirtschaftlichen Tätigkeit, die den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG kennzeichnet (E. 4.2). Gesetz und Rechtsprechung verlangen einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Grundstück und der in der Betriebsstätte ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Erwerb von Wohnraum muss die einzige Möglichkeit darstellen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, etwa der Wohnraum für einen Hauswart oder einen Techniker, der aus Sicherheitsgründen permanent in den Räumlichkeiten des Unternehmens anwesend sein muss (E. 5.2). Es genügt nicht, dass die Anwesenheit von Personal branchenüblich oder wünschbar ist; nachzuweisen ist die betriebliche Notwendigkeit (E. 6.1).