BGer 1C_489/2025 vom 28. April 2026
Eigentum/Besitz; Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Güterzusammenlegung; Art. 8, 26 BV
Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Güterzusammenlegung – Nach dem Prinzip des Realersatzes (Art. 26 BV) haben die betroffenen Eigentümer im Rahmen einer Güterzusammenlegung Anspruch darauf, in der neuen Zuteilung nach Menge und Qualität gleichwertiges Land zu erhalten wie das von ihnen abgetretene, soweit der Zweck der Güterzusammenlegung und die technischen Erfordernisse dies zulassen. Geht es um eine landwirtschaftliche Güterzusammenlegung, welche die Existenzgrundlage eines Betriebs berührt, hat die Behörde nicht nur die Lage, die Beschaffenheit und die Qualität des Bodens zu berücksichtigen, sondern auch die Organisation des Betriebs und dessen Besonderheiten. In diesem Zusammenhang wird der Anspruch auf Gleichbehandlung relativiert, da es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur selten möglich ist, jedem betroffenen Eigentümer eine verhältnismässig gleiche Beteiligung am gemeinschaftlichen Mehrwert zu sichern. Es genügt, dass die nach der Erstellung des neuen Bestands festgestellten Ungleichheiten nicht offensichtlich oder stossend sind (E. 2.1.2).