BGer 5A_291/2025 vom 9. April 2026
Nachbarrecht; Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn; negative Immissionen; Art. 679, 684 ZGB
Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn (Art. 684 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Negative Immissionen – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.3). Gehen negative Immissionen von Pflanzungen aus und halten sie die kantonalen Abstandsvorschriften ein, gehen von ihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen aus (E. 4.2). Im vorliegenden Fall wird der Schattenwurf einer Grünhecke und einer 12m hohen Birkengruppe, die unter Einhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften gepflanzt wurden, nicht als übermässige Einwirkung betrachtet. Zudem bleibt die Aussicht auf den See, die Hügel und die umliegenden Dörfer zumindest von der Terrasse im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft frei (E. 7.3). Beantragt der Eigentümer die blosse Beseitigung der Pflanzungen und nicht deren Unterhalt nach bestimmten Regeln (Rückschnitt auf eine bestimmte Höhe, usw.), hat das Gericht künftigen Entwicklungen der Pflanzungen nicht Rechnung zu tragen (E. 5.2 und 7.3.3.2).