BGer 1C_311//2025 vom 20. April 2026

Eigentum/Besitz; Frist der Planungszone; Art. 26, 27 RPG; 46 ff. LATC/VD

Planungszonen (Art. 27 RPG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1-3.3). Frist der Planungszone – Das Inkrafttreten einer Planungszone bzw. der dies a quo der fünfjährigen Frist fällt in der Regel auf den Tag ihrer öffentlichen Auflage, um den Sicherungszielen einer solchen Zone Rechnung zu tragen, die sich mit einem Inkrafttreten erst im Zeitpunkt der Genehmigung durch die kantonale Behörde nicht immer erreichen liessen. Die Kantone dürfen die Anforderungen des Bundesrechts nicht umgehen, namentlich die verbindliche Höchstdauer von fünf Jahren, während der die vorläufigen Eigentumsbeschränkungen noch als verhältnismässig betrachtet werden können (E. 3.3.2). Eine bundesrechtskonforme Auslegung des waadtländischen Rechts gebietet, den dies a quo der fünfjährigen Frist 27 RPG auf den Tag der öffentlichen Auflage und nicht auf das spätere Datum der Genehmigung festzulegen, da das Bauverbot bereits mit der öffentlichen Auflage eintritt (vgl. Art. 49 Abs. 1 LATC/VD) (E. 3.3.3). Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid über die Verlängerung der Planungszone vom zuständigen kantonalen Departement am 18. November 2024 getroffen, mehr als sechs Jahre nach der öffentlichen Auflage vom 24. Oktober 2018, weshalb er als verspätet erscheint (E. 3.4).

Eigentum/Besitz

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Zur Publikation vorgesehen

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