BGer 5A_66/2026 vom 18. März 2026

Schuldbetreibung; Aufschiebende Wirkung der betreibungsrechtlichen Beschwerde; beschränkte amtliche Verwaltung; Art. 17, 36, 91 ff. SchKG

Aufschiebende Wirkung der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17, 36 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Beschränkte amtliche Verwaltung (Art. 91 ff. SchKG) – Die beschränkte amtliche Verwaltung entzieht dem Eigentümer das Recht, das Grundstück zu verwalten und dessen Früchte einzuziehen ; das Betreibungsamt tritt vollumfänglich an seine Stelle. Das vorbestehende vertragliche Verwaltungsmandat endet mit der Anordnung der amtlichen Verwaltung. Im vorliegenden Fall vermöchte die aufschiebende Wirkung der gegen die Einsetzung der Drittperson eingereichten Beschwerde die Weiterführung der bisherigen privaten Verwaltung nicht zu ermöglichen. Die aufrechterhaltene Vorsituation wäre jene, in der diese Verwaltung bereits entzogen war, mit der Folge, dass das Betreibungsamt für die Verwaltung der betreffenden Liegenschaften verantwortlich wäre und die dringlichen Verwaltungshandlungen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde selbst vorzunehmen hätte (E. 5.2).

SchKG (Schuldbetreibung)

SchKG (Schuldbetreibung)

Verfahren

Verfahren