BGer 5A_629/2023 vom 30. März 2026
Dienstbarkeit; Notwegrecht; Art. 694 ZGB
Notwegrecht (Art. 694 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Um ein zivilrechtliches Notwegrecht zu erlangen, müssen sämtliche vom öffentlichen Recht eröffneten Möglichkeiten zur Erlangung eines Wegrechts ausgeschöpft worden sein (E. 3.1). Diese Voraussetzung soll verhindern, dass privatrechtliche Wegrechte dem Zweck der Raumplanung zuwiderlaufen. Sie gilt sowohl in der Bauzone als auch für ein Wegrecht in der Landwirtschaftszone (E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall wird das Notwegrecht abgewiesen, weil die Eigentümer den Rechtsweg nach dem ausserrhodischen Strassengesetz, der ihnen einen Zugang zu eröffnen vermöchte, nicht vorgängig beschritten haben (E. 3.4).